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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: I ZB 37/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 37/00

vom

18. Januar 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Das Oberlandesgericht München hat sich in dem angefochtenen Beschluß mit der Befangenheit der vom Kläger abgelehnten Amtsrichterin in hinreichend erläuternder Weise auseinandergesetzt. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



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