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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: I ZB 41/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. 3. 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18. 5. 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.).



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