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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: I ZB 5/02
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 85 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen:
Tenor:
Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe:
Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtsermittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlusses des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgesehen ist.
Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wäre er schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
Gegenstandswert: 10.225,84 € (= 20.000,-- DM).
Ende der Entscheidung
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