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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: I ZB 68/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 68/05

vom 28. Juli 2005

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 630,10 €

Gründe:

Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das vom Ehemann der Beklagten unterzeichnete, als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 26. April 2005 ist zwar als Rechtsbeschwerde anzusehen. Bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde müssen sich die Parteien aber von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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