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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: I ZB 70/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 a.F. | |
GKG § 72 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 25 €.
Gründe:
I. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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