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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: I ZB 77/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom 24. September 2007 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Seine Aufhebung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (§§ 579 ff., 321a ZPO), die nicht hinreichend geltend gemacht sind (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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