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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: I ZR 109/97
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 36
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 155
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 109/97

Verkündet am: 1. Dezember 1999

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. April 1997 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Anspruch auf Auskunftserteilung erledigt ist.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin des beklagten Verlages gab seit dem Jahre 1981 das Schulbuch "Lernen und üben, Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" heraus. Auf der Grundlage verschiedener Verlagsverträge erstellte der Kläger dafür jeweils gegen Pauschalhonorar die Illustrationen.

Am 13. April 1989 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten erneut einen als "vorläufig" bezeichneten Verlagsvertrag, in dem sich der Kläger gegen ein Honorar von 40.000,-- Mark/DDR zur Erbringung näher bezeichneter Arbeiten verpflichtete ("ca. 200 vierfarbige Illustrationen, 100 Seiten Reprokleber mit zeichnerischen Ergänzungen, Farbauszügen, Schulausgangsschrift"). Ein weiterer Verlagsvertrag vom 8. Juni 1990 betraf nach seinem § 1 die "Neuanfertigung von 80 Seiten Reprokleber", wofür in § 3 ein Honorar von 5.000,-- Mark/DDR vereinbart wurde.

Nach einem am 29. Oktober 1990 geschlossenen Verlagsvertrag übernahm der Kläger gegen ein Honorar von 7.000,-- DM (zuzüglich 7 % MwSt) folgende Arbeiten: "Anfertigung der gesamten Schulausgangsschrift mit zeichnerischen Ergänzungen, Anfertigung aller Farbdecker (75 Seiten)." Ein Abgabetermin wurde nicht vereinbart; statt dessen ist in dem entsprechenden Absatz das Wort "erledigt" eingesetzt. In einem Zusatz zu dem - allen Verträgen zugrunde gelegten - Formularvertrag wurde vermerkt: "Nachauflagenhonorar wird später festgelegt."

Die - nach dem Vertrag vom 13. April 1989 vollständig neu gestalteten - "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" erschienen im Jahr 1990 im Verlag der Rechtsvorgängerin der Beklagten - jeweils mit derselben ISBN-Nummer - in einer Ausgabe, die im Impressum als "1. Auflage - Ausgabe 1990" bezeichnet ist, und in einer weiteren Ausgabe mit der Impressum-Angabe "2. Auflage - Ausgabe 1990". Die letztere Ausgabe unterscheidet sich von der "1. Auflage - Ausgabe 1990" durch eine bessere Papierqualität, aber auch durch gewisse inhaltliche Änderungen (insbesondere die Ersetzung von DDR-Symbolen durch Bilder). Es ist streitig, ob die für die "2. Auflage - Ausgabe 1990" vorgenommenen Änderungen Gegenstand des Vertrages vom 8. Juni 1990 waren (wie der Kläger behauptet) oder des Vertrages vom 29. Oktober 1990 (wie die Beklagte vorträgt).

Die Beklagte ließ dem Kläger im November 1992 den Entwurf einer Vereinbarung über die Berechnung der Vergütung von Nachdrucken zuleiten. In dem Begleitschreiben vom 4. November 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich das Honorar nach einer ersten vorläufigen Berechnung auf etwa 2.000,-- DM belaufe. Nach Gesprächen zwischen den Parteien unterzeichnete der Kläger am 29. Januar 1993 die Vereinbarung, nachdem er in Ziff. 3 Streichungen vorgenommen hatte. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Vereinbarung zur Verfahrensweise bei der Vergütung von Grafikerleistungen

Gegenstand Arbeitsblätter Kl. 1, Lernen und üben

Entsprechend dem Verlagsvertrag vom 29.10.1990 zu o. g. Titel wird für Nachdrucke folgendes vereinbart:

1. Die bisher erfolgte Vergütung für die Buchgestaltung bezieht sich auf die erste Druckauflage von 230.000 Exemplaren.

2. Ein Nachdruck von weiteren 85.000 Exemplaren bildet die Grundlage für eine Honorarnachberechnung.

Basis: Verkaufte Exemplaranzahl zum 31.12. eines Jahres

Berechnung: 3 % Honoraranteil, davon 25 % auf der Grundlage des für das Jahr geltenden Nettoladenpreises

Auszahlung: bis 31.3. des Folgejahres per Verrechnungsscheck

3. Bei jedem weiteren Nachdruck verringert sich der Honoraranteil um 5 % bis (15 %)."

Unter dem 16. Februar 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung, die als Nachauflagenhonorar für den Verkauf von 73.076 Exemplaren im Jahr 1992 den Betrag von 2.614,29 DM auswies. Entsprechende Abrechnungen erhielt der Kläger am 11. Februar 1994 (über 3.005,30 DM für die Zeit bis Ende 1993) und am 3. März 1995 (über 2.393,32 DM für das Jahr 1994). Diese Beträge wurden an den Kläger ausgezahlt.

Schon vor der letzten dieser Abrechnungen hatte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 22. November 1994 gefordert, das seiner Ansicht nach bestehende grobe Mißverhältnis zwischen seiner Vergütung und den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes durch eine Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 1993, die gemäß § 36 UrhG vorzunehmen sei, zu beseitigen.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger über die bereits gezahlten Beträge hinaus ein Vergütungsanspruch für Nachauflagen der "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" zusteht.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu geben, in welcher Auflagenhöhe, in welchem Verbreitungsgebiet, zu welchen Preisen und zu welchen Honoraranteilen für den Kläger das Werk "Arbeitsblätter Klasse 1, Lernen und üben" hergestellt und vertrieben wurde;

2. in eine Änderung des Verlagsvertrages für das Werk "Lernen und üben" "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" aus dem Jahre 1990 und die damit im Zusammenhang abgeschlossene nachvertragliche Vereinbarung vom 29. Januar 1993 dahingehend einzuwilligen, daß die Vergütung des Klägers jeweils um einen angemessenen, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Betrag erhöht wird und dem Kläger den danach zustehenden Betrag zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage zunächst auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach dem Einspruch des Klägers hat das Landgericht das Versäumnisurteil durch Endurteil aufrechterhalten.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst den Antrag angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) zu welchem Preis und mit welchen Stückzahlen die nach dem Vertrag vom 13. April 1989 hergestellte Erstauflage des Werkes "Lernen und üben" "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" verbreitet worden ist und in welchem Verhältnis dazu die in der Auskunft vom 1. März 1995 genannte "alte Auflage 1990" steht;

b) mit welchen endgültigen Stückzahlen das in a) genannte Werk 1994 verkauft worden ist;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab der zweiten Auflage des zu 1 a genannten Werkes 3 % vom Buchhändlernettopreis zu zahlen, davon jedoch 25 % vom Nettoladenpreis, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Kläger mehrwertsteuerpflichtig ist, und zuzüglich 4 % ab jeweiliger Fälligkeit.

Mit Schriftsatz vom 18. April 1996 hat der Kläger den Antrag zu 2 dahingehend neu gefaßt, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden solle, ihm ein übliches Honorar zu zahlen. Den zunächst angekündigten Hauptantrag hat der Kläger als Hilfsantrag aufrechterhalten. Er hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 sei derart unklar, daß sie wegen Dissenses nicht zustande gekommen sei. Zumindest sei sie als sittenwidrig nichtig, weil das vereinbarte Honorar in einem groben Mißverhältnis zu seiner Gegenleistung stehe. Darüber hinaus hat der Kläger die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger die Anträge zu 1 a und 1 b auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften einseitig für erledigt erklärt und im übrigen beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab der 2. Auflage 1990 des zu 1 a genannten Werkes ein der Üblichkeit entsprechendes Honorar zu bezahlen, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Kläger mehrwertsteuerpflichtig ist, und zuzüglich 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit;

hilfsweise: festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab der 2. Auflage 1990 des zu 1 a genannten Werkes einen Honoraranteil von 3 % zu bezahlen, berechnet zu 25 % auf der Basis des Nettoladenpreises und zu 75 % berechnet auf der Basis des Buchhändlernettopreises, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Kläger mehrwertsteuerpflichtig ist, und zuzüglich 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren sei unbegründet, weil die vertraglichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Nachdrucke des Werkes durch die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 abschließend und verbindlich geregelt worden seien. Diese Vereinbarung lasse sich anhand des Textes der Urkunde, des unstreitigen Sachvortrages der Parteien und der Gesamtumstände eindeutig auslegen. Die Vergütungsregelung "3 % Honoraranteil, davon 25 % auf der Grundlage des für das Jahr geltenden Nettoladenpreises" sei dahin auszulegen, daß die Parteien zwar von einem "Honoraranteil" von 3 % ausgegangen seien, die Vergütung aber auf 25 % dieses Honoraranteils herabgesetzt hätten. Grund dafür sei die besondere, durch die Unsicherheiten der "Nachwendezeit" geprägte Situation des Verlages gewesen.

Der Kläger sei zwar der Meinung, daß die Vereinbarung dahingehend zu verstehen sei, daß für das Schulbuch ein Honoraranteil von 3 % zu bezahlen sei, wobei 25 % auf der Basis des Nettoladenpreises und 75 % auf der Basis des Buchhändlernettopreises zu berechnen seien. Diese Auslegung finde aber weder im Text der Vereinbarung noch in deren Entstehungsgeschichte eine Stütze. Die Höhe des Honoraranteils (25 % von 3 % des Nettoladenpreises) sei vielmehr eindeutig geregelt und von beiden Parteien zunächst in gleicher Weise verstanden worden. Dies zeige sich insbesondere daran, daß der Kläger der im Februar 1993 vorgenommenen Abrechnung für das Jahr 1992 nicht widersprochen habe. Auch die Abrechnung vom Februar 1994 habe er zunächst hingenommen. Erst im November 1994 habe er sich an die Beklagte gewandt mit der Forderung, die Vereinbarung wegen eines groben Mißverhältnisses der Leistungsbeziehungen nach § 36 UrhG zu ändern; er habe auch dabei nicht etwa vertreten, die Abrechnungen entsprächen nicht der Vereinbarung vom 29. Januar 1993.

Die Vereinbarung sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei könne sogar unterstellt werden, daß - unter Zugrundelegung "normaler Verhältnisse" - ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Allerdings bestünden auch insoweit erhebliche Bedenken, weil der Kläger hinsichtlich des Werkes seit vielen Jahren mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden und insgesamt nicht unerhebliche Beträge als Pauschalhonorare erhalten habe. Gerade bei Abschluß des Vertrages vom 29. Oktober 1990, in dem erstmals die Möglichkeit des Nachauflagenhonorars vereinbart worden sei, habe große Unsicherheit bestanden, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergeführt werden könne. Auch für den Zeitpunkt der Absprache vom 29. Januar 1993 könne unterstellt werden, daß die wirtschaftliche Zukunft der Beklagten noch nicht gesichert gewesen sei. Es erscheine deshalb als durchaus vertretbar, daß die Beklagte für Nachdrucke des letztmals im Jahr 1990 überarbeiteten Schulbuchs nur noch geringe Honorare habe zahlen wollen.

Es sei nicht zu erkennen, daß die Beklagte etwa die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt oder ihn durch unangemessenen Druck zu einem übereilten Vertragsschluß verleitet habe. Sie habe den Kläger schon im Vorfeld der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 mit Schreiben vom 4. November 1992 auf die voraussichtliche Höhe des Nachauflagenhonorars hingewiesen. Der Vertragsentwurf sei dem Kläger schon im November 1992 zugegangen; die Verhandlungen im Januar 1993 hätten zu einer Vertragsänderung zugunsten des Klägers geführt.

Der Kläger habe auch nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 wegen arglistiger Täuschung darlegen können. Der Kläger sei der Ansicht, ihm seien im Zusammenhang mit Nr. 1 der Vereinbarung bewußt falsche Angaben über die Zahl der im Jahr 1990 gedruckten und veräußerten Exemplare des Schulbuchs gemacht worden. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß die von der Beklagten vorgetragenen und belegten Zahlen, die Grundlage der Vereinbarung gewesen seien, unvollständig oder falsch gewesen seien, noch weniger, daß die Beklagte eine mögliche Unrichtigkeit gekannt habe. Zwischen den Parteien sei streitig, welche Druckauflage in Nr. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 gemeint gewesen sei. Die im Jahr 1990 verkauften Exemplare habe die Beklagte bereits mit Pauschalhonoraren von 32.000,-- Mark/DDR und 7.000,-- DM abgegolten. Danach erscheine es nachvollziehbar, daß die in der Vereinbarung angesprochenen 230.000 Exemplare erst in der Folgezeit - in den Jahren 1991 und 1992 - verkauft worden seien.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab der 2. Auflage der "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" ein übliches Honorar zu bezahlen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dieser Klageantrag schon deshalb unbegründet sei, weil die Parteien über die zu zahlende Vergütung bereits am 29. Januar 1993 eine wirksame Vereinbarung geschlossen hätten, beruht - wie die Revision zu Recht rügt - auf Rechts- und Verfahrensfehlern.

1. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, vielmehr sogar naheliegend, daß jedenfalls Nr. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 bereits wegen eines Einigungsmangels unwirksam ist und die Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmung die gesamte Vereinbarung erfaßt (§ 155 BGB). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht geprüft.

a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Parteien bei Vertragsschluß Einigkeit darüber erzielt haben, was unter dem Begriff "erste Druckauflage" in Nr. 1 der Vereinbarung zu verstehen ist. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist demgemäß nicht auszuschließen, daß insoweit ein Einigungsmangel vorliegt.

Die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung, unter der "ersten Druckauflage" seien die ersten 230.000 Exemplare des Schulbuchs zu verstehen, die ab dem Jahr 1991 verkauft worden seien, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht vor allem damit, daß die im Jahr 1990 verkauften Exemplare bereits mit Pauschalhonoraren von 32.000,-- Mark/DDR und 7.000,-- DM entgolten worden seien. Für diese Erwägung fehlt jedoch die erforderliche Grundlage. Die vom Berufungsgericht herangezogene Zahlung von 7.000,-- DM beruhte auf dem Vertrag vom 29. Oktober 1990. Wie die Revision zu Recht rügt, widerspricht die Annahme, diese Zahlung sei ein Honorar für die im Jahr 1990 verkauften Exemplare gewesen, der nicht widerlegten Behauptung des Klägers, nach der sich der Vertrag vom 29. Oktober 1990 auf Leistungen für eine Neugestaltung der "Arbeitsblätter Deutsch - Klasse 1" bezogen habe, deren Ergebnisse nie verwendet worden seien. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, daß diese Behauptung ihrerseits dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift (S. 3; vgl. auch den angekündigten Klageantrag zu 2 ["Änderung des Verlagsvertrages ... aus dem Jahr 1990"]) widerspricht, nach dem der Vertrag vom 29. Oktober 1990 ohne weiteres als Verlagsvertrag über die "Arbeitsblätter", so wie sie von der Beklagten vertrieben wurden, anzusehen ist - ein Vorbringen, für das im übrigen auch spricht, daß die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 in Nr. 1 auf den Vertrag vom 29. Oktober 1990 Bezug nimmt.

Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht aber auch dem Tatsachenvortrag der Beklagten. Deren Vorbringen zum Vertrag vom 29. Oktober 1990 ist allerdings ebenfalls in sich widersprüchlich. Während die Beklagte im Schriftsatz vom 18. Juli 1995 (S. 2/GA 129) vorgetragen hat, die auf der Grundlage dieses Vertrages geleistete Zahlung habe sich auf 230.000 Exemplare bezogen, die von der neu bearbeiteten Ausgabe Oktober 1990 gedruckt worden seien, hat sie später behauptet, der Verlagsvertrag vom 29. Oktober 1990 habe sich ausschließlich auf den Austausch von Abbildungen (d.h. die Entfernung von DDR-Symbolen) in den Arbeitsblättern bezogen; deshalb sei auch lediglich ein Pauschalhonorar von 7.000,-- DM vereinbart worden (Schriftsatz vom 12.1.1996 S. 2/GA 171). Jedenfalls behauptet aber auch die Beklagte nicht, die aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 1990 geleistete Zahlung von 7.000,-- DM habe sich auf die im Jahr 1990 verkauften "Arbeitsblätter" bezogen.

Das Berufungsgericht hätte danach Anlaß gehabt, das Vorbringen des Klägers näher zu prüfen, wonach er die Abgeltungsklausel für die "erste Druckauflage" in Nr. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 nur auf die "Arbeitsblätter" in der "1. Auflage - Ausgabe 1990" habe beziehen können, nicht auf die nach den Angaben der Beklagten (im Schriftsatz vom 18.7.1995 S. 2/GA 129) im Oktober 1990 gedruckte "2. Auflage - Ausgabe 1990" mit 230.000 Exemplaren.

b) Die tatrichterliche Auslegung der Nr. 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 greift die Revision dagegen - im Zusammenhang mit ihren Angriffen gegen die Abweisung des Hilfsantrags des Klägers - ohne Erfolg an.

Die - revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbare - Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, wenn auch die Auslegung des Klägers nach dem Text der Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Auslegung auf die Umstände bei Vertragsschluß stützen, insbesondere auch auf das Schreiben der Beklagten vom 4. November 1992 über das nach der Vereinbarung voraussichtlich zu zahlende Honorar. Ebenso durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das nachvertragliche Verhalten des Klägers als Indiz für seine Auslegung verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803 m.w.N.).

Auch hinsichtlich der Nr. 2 der Vereinbarung liegt aber möglicherweise ein Einigungsmangel vor. Das Berufungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob die Parteien Einigkeit darüber erzielt haben, wie der Begriff des Nettoladenpreises in Nr. 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 zu verstehen ist. Nach der Auslegung der Beklagten, die sie unstreitig auch ihren Abrechnungen zugrunde gelegt hat, ergibt sich der Nettoladenpreis aus dem Einzelhandelspreis nach Abzug der Mehrwertsteuer und des Buchhändlerrabatts. Die Beklagte hat sich hierzu auf eine allgemeine Branchenübung der Schulbuchverlage berufen. Nach der durch den Wortlaut des Vertrages gestützten Auslegung des Klägers, dem eine etwaige andere Branchenübung oder ein anderes Begriffsverständnis der Beklagten nicht bekannt sein mußte, wäre vom Ladenpreis lediglich die Mehrwertsteuer abzuziehen.

c) Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages trifft jedenfalls die Beklagte. Dies hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu Nr. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 übersehen, da es sein Verständnis dieser Vertragsbestimmung nicht auf eine Überzeugung davon, daß eine bestimmte Regelung vereinbart worden sei, sondern maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Darlegungen der Beklagten nachvollziehbar seien.

2. Sollte davon auszugehen sein, daß die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 nicht wegen eines Einigungsmangels unwirksam ist, bleibt zu prüfen, ob sie nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

a) Ein Rechtsgeschäft kann als wucherähnlich gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, wenn es ein Partner ausnutzt, daß der andere in wirtschaftlicher Hinsicht oder an Geschäftserfahrung unterlegen ist, um sich Vermögensvorteile gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung stehen, und wenn sich der überlegene Teil mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einläßt (vgl. BGHZ 129, 236, 247 f.; BGH, Urt. v. 26.11.1997 - VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066, jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGHZ 129, 236, 248, m.w.N.).

b) Das Eingreifen des § 138 Abs. 1 BGB kommt hier in Betracht, weil die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 in der Auslegung durch die Beklagte, der das Berufungsgericht zugestimmt hat, für den Kläger nur einen sehr geringen Vergütungsanspruch begründet hat.

(1) Geht man von dem - in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Vorbringen des Klägers aus, wurde an ihn vor der Vereinbarung für die "2. Auflage - Ausgabe 1990" kein Honorar gezahlt. Der Kläger hätte danach in Nr. 1 der Vereinbarung ohne Gegenleistung auf eine Vergütung für die ersten 230.000 Exemplare dieser Auflage verzichtet.

Nach seiner Behauptung hat der Kläger das im Vertrag vom 13. April 1989 vereinbarte Honorar von 40.000,-- Mark/DDR für die "1. Auflage - Ausgabe 1990" erhalten (unstreitig in Teilzahlungen von 13.000,-- Mark/DDR und 27.000,-- Mark/DDR, vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 12.1.1996 S. 2/GA 171 i.V.m. den Anl. B 8 und B 9). Die aufgrund des Vertrages vom 8. Juni 1990 geleistete Zahlung von 5.000,-- Mark/DDR war nach Darstellung des Klägers - entgegen der Behauptung der Beklagten - kein Honorar für eine im Juni 1990 erschienene Ausgabe, sondern die Gegenleistung für die - in der "2. Auflage - Ausgabe 1990" genutzten - Arbeiten zum Austausch von DDR-Symbolen durch Bilder in den "Arbeitsblättern".

(2) Auch nach Nr. 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 in der Auslegung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nur ein sehr geringes Entgelt zu, und dies auch erst nach Absatz von 230.000 Werkexemplaren. Dies gilt - ausgehend von den Angaben der Beklagten - gerade auch im Vergleich zu den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß dies auch schon für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erzielten Umsätze gilt.

Die Beklagte hat nach ihren Angaben im Jahr 1991 166.130 Exemplare und im Jahr 1992 137.389 Exemplare verkauft. In ihrer Auskunft vom 1. März 1995 hat sie die Nettoladenpreise (d.h. - nach Darstellung der Beklagten - Ladenpreise abzüglich Mehrwertsteuer und Buchhändlerrabatt) mit 4,07 DM für das Jahr 1991 und 4,77 DM für das Jahr 1992 angegeben. Ihre Erlöse hätten im Jahr 1991 675.388,-- DM, im Jahr 1992 654.453,-- DM betragen (Summe 1.329.841,-- DM). Die Vergütung des Klägers betrug ausweislich der Abrechnung der Beklagten für das Jahr 1992 2.614,29 DM, d.h. 0,196 % der Erlöse der Beklagten.

Geht man - anders als das Berufungsgericht - mit dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten davon aus, daß der Kläger aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 1990 für die "2. Auflage - Ausgabe 1990" 7.000,-- DM erhalten hat, erhöht sich die Vergütung auf - nur - 9.614,29 DM (d.h. 0,722 % der Erlöse der Beklagten).

(3) Der Anteil des Klägers an den zukünftigen Umsätzen sollte nach der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 noch geringer ausfallen. Nach der Auslegung der Nr. 3 der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 durch die Beklagte, der das Berufungsgericht zugestimmt hat, sollte das Honorar des Klägers nach Verkauf von insgesamt 315.000 Exemplaren bei jedem Nachdruck von 85.000 Exemplaren sinken und zwar von 25 % der Bemessungsgrundlage von 3 % Honoraranteil (d.h. 0,75 % des Ladenpreises nach Abzug von Mehrwertsteuer und Buchhändlerrabatt) um jeweils 5 % der Bemessungsgrundlage bis auf 15 % der Bemessungsgrundlage (d.h. bis auf 0,45 % des Ladenpreises nach Abzug von Mehrwertsteuer und Buchhändlerrabatt).

(4) Die Beklagte hat nach eigener Darstellung in der Zeit von 1990 bis 1994 751.733 Exemplare der "Arbeitsblätter" verkauft, im Jahr 1995 nochmals 69.281 Exemplare. Sie hat nach eigenen Angaben in den Jahren 1990 bis 1994 nach Abzug aller Kosten einen Reinüberschuß von 623.400,-- DM erzielt. Der Kläger habe in demselben Zeitraum ein Honorar in Höhe von 14.900,-- DM erhalten.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 trotz des danach sehr geringen Anteils des Klägers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes selbst dann nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, wenn unterstellt werde, daß hier bei "normalen Verhältnissen" ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen wäre, beruht auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO).

(1) Bei den "Arbeitsblättern", die aufgrund des Vertrages vom 13. April 1989 erstellt worden sind, handelt es sich um ein neu gestaltetes Werk. Es war daher verfehlt, bei der Beurteilung, ob sich aus der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 ein auffälliges Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen ergab, zu berücksichtigen, welche Vergütungen der Kläger für frühere Werke von der Beklagten erhalten hatte.

(2) Die Revision rügt zudem zu Recht, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, daß die wirtschaftliche Zukunft der Beklagten zur Zeit der Absprache, am 29. Januar 1993, noch nicht gesichert gewesen sei. Die Beklagte hat dies selbst nicht behauptet, sondern im Gegenteil im Schriftsatz vom 5. August 1996 (S. 3/GA 196) vorgetragen, sie sei im November 1992 wirtschaftlich "auf soliden Füßen" gestanden. Die Regelung in Nr. 3 der Vereinbarung deutet im übrigen darauf hin, daß die Beklagte auch für die Zukunft damit rechnete, mit dem Schulbuch erhebliche Umsätze erzielen zu können. Tatsächlich hat die Beklagte - nach eigenen Angaben - in den Jahren 1993 bis 1995 noch 236.868 Exemplare verkauft. Die Beklagte hat im übrigen nicht geltend gemacht, daß sie bei der Durchführung weiterer (unveränderter) Nachdrucke ein besonderes unternehmerisches Risiko getragen habe, das möglicherweise einen Abschlag bei dem Autorenhonorar gerechtfertigt hätte. Sie hat vielmehr vorgetragen, der weitere Absatz des Buches sei im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht unerwartet gewesen.

(3) Das dem Kläger zugebilligte Honorar unterscheidet sich weiterhin auffällig von dem Honorar der Wortautorin (unstreitig 4,5 % Honoraranteil). Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen der Beklagten unterstellt wird, daß die Wortautorin dem Kläger für die "Arbeitsblätter" exakte verbale Vorgaben und Ideenskizzen zu allen Abbildungen geliefert und auch das Layout weitgehend selbst gestaltet hat. Nach dem Zweck der "Arbeitsblätter" war selbstverständlich, daß das Werkschaffen des Klägers (auch bei den Illustrationen) eine dienende Funktion haben mußte. Eine Miturheberschaft der Wortautorin an dem Werkschaffen des Klägers behauptet aber auch die Beklagte nicht.

(4) Bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten bei Abschluß der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 ist weiter zu berücksichtigen, daß diese nicht im unklaren über ihre Verpflichtung war, dem Kläger für Nachdrucke, und zwar auch solche, die sie bereits veranstaltet hatte, ein Honorar zu zahlen. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen ging sie allenfalls davon aus, daß ein Teil der von der "2. Auflage - Ausgabe 1990" gedruckten Exemplare mit der aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 1990 geleisteten Zahlung von 7.000,-- DM vergütet worden sei. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Beklagten bekannt war, daß ihr der Kläger dadurch entgegengekommen war, daß er seine Honorarforderung, die er unbestritten dem Grunde nach besaß, im Interesse der Beklagten zunächst zurückgestellt hatte.

(5) Das Berufungsgericht konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Beklagte bei der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 die - unbestritten gegebene - Unerfahrenheit des Klägers in Urheberrechtssachen nicht ausgenutzt habe. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Kläger zwar zuvor nicht unter Zeitdruck gesetzt und ausreichend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung hingewiesen. Die Tatsache allein, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, schließt jedoch eine Ausnutzung seiner Unerfahrenheit in Urheberrechtsfragen nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger bei der Erzielung weiterer Erträgnisse aus seinem Werk vollständig auf die Beklagte angewiesen war.

3. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird danach erneut die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 zu prüfen sein. Sollte sich ergeben, daß die getroffene Honorarabrede zunächst wirksam geschlossen worden ist, wird zu prüfen sein, ob die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durchgreift.

Sollte die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 letztlich als wirksam anzusehen sein, wird allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - davon auszugehen sein, daß der Kläger der Beklagten für alle Nachdrucke die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Auch nach eigener Darstellung war der Kläger mit der Nutzung seines Werkes durch die Beklagte durchweg einverstanden. Die Vereinbarung spricht zwar die - auch im Interesse des Klägers liegende - Einräumung von Nutzungsrechten für die Zukunft nicht ausdrücklich an, geht aber davon als selbstverständlich aus.

Falls die Vereinbarung vom 29. Januar 1993 wirksam sein sollte, könnte ein Anspruch des Klägers aus § 36 UrhG nicht in Betracht kommen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, daß die hohen Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes unerwartet sind (vgl. BGHZ 115, 63, 66 f. - Horoskop-Kalender; 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Davon könnte hier - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht ausgegangen werden. Die Vereinbarung bezog sich - in jedem Fall - zu einem großen Teil auf die Vergütung bereits abgesetzter Werkexemplare; der Umfang des späteren Werkabsatzes, über den in Nummer 3 der Vereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, war - angesichts des Umfangs der früheren Auflagen - nicht unerwartet. Dementsprechend hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung selbst angenommen, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 36 UrhG nicht gegeben seien.

III. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet, daß der vom Kläger einseitig für erledigt erklärte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung von Anfang an unbegründet gewesen sei.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung "grundsätzlich" bereits in erster Instanz gestellt worden seien. Die insoweit geforderte Auskunft sei durch die Erklärung der Beklagten vom 1. März 1995 erteilt worden. Zudem habe der Kläger die jährlichen Abrechnungen erhalten. Da der Kläger die erteilten Auskünfte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich als zutreffend bezeichnet habe, sei es unverständlich, warum er seine Ansprüche auf Auskunftserteilung im Berufungsverfahren erneut erhoben habe.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung war bis zu seiner Erfüllung begründet.

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Auskunftserteilung einen anderen Inhalt hatte als der Antrag im landgerichtlichen Verfahren. Der erstinstanzliche Antrag hat sich auf Druck und Vertrieb der "Arbeitsblätter" bezogen, ohne zwischen den beiden Auflagen des Jahres 1990 zu unterscheiden. Der neu gefaßte Antrag des Berufungsverfahrens hat dagegen auf eine nach den beiden Auflagen getrennte Auskunft abgezielt. Eine Auskunft dieser Art war gerade auch im Hinblick auf die umstrittene Auslegung der Vereinbarung vom 29. Januar 1993 erforderlich. Die Auskunft der Beklagten in der Aufstellung vom 1. März 1995 enthielt zudem über den Buchabsatz im Jahre 1994 ersichtlich nur vorläufige Angaben, da diese unter einen "ca."-Vorbehalt gestellt waren.

IV. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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