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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: I ZR 113/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 151 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Trotz mißverständlicher Ausführungen des Berufungsgerichts kann dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Rechtssatz aufgestellt hat, in den Fällen des § 151 BGB sei nicht nur die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, sondern auch der durch äußere Umstände zu objektivierende Nachweis, daß der Erklärungsempfänger subjektiv den Rechtsbindungswillen hatte, das Angebot anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 27.612,92 €
Ende der Entscheidung
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