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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: I ZR 119/03
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinne des § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichförmige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt und dienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
Ende der Entscheidung
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