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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: I ZR 12/04
Rechtsgebiete: UrhG, ZPO
Vorschriften:
UrhG § 31 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.565 €
Ende der Entscheidung
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