Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 126/08
Rechtsgebiete: AMG
Vorschriften:
AMG § 73 Abs. 3 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 AMG voraussetzt, dass das Präparat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, die einer deutschen oder europäischen Zulassung entspricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AMG, wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen von Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 73 AMG Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002, § 73 AMG Erl. 9 e; Kieser, A&R 2005, 147, 148; Th. Büttner, ApoR 2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000 EUR
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.