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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: I ZR 134/04
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
UWG § 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 134/04

vom 24. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß alle den Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Umstände im Kollisionszeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Anmeldung der prioritätsjüngeren Marke, gegeben sein müssen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 162; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 817, § 22 Rdn. 4; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 423, 450; Schweyer in v. Schultz, Markenrecht, § 14 Rdn. 169).

Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet diese Rechtsfrage als grundsätzlich, weil sie in der - zu § 1 UWG a.F. ergangenen - Senatsentscheidung "Salomon" (BGHZ 113, 82, 86) offengelassen worden sei. Auf die Rechtsfrage kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist für die Beschwerdeführerinnen günstig. Das Vorliegen der tatsächlichen Vorausetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Kollisionszeitpunkt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 297.000 €

Ende der Entscheidung

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