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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: I ZR 150/06
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 4 Nr. 10 n.F. | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP 1997, 1176 - Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, Tz 18 ff. - Außendienstmitarbeiter). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Ende der Entscheidung
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