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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 154/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargetan, hält dies jedenfalls aus den Gründen zu II 2 a und b (BU 14 bis 16) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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