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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 156/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision erfaßt das Unterlassungsgebot des Berufungsurteils nicht die Verwendung der Gaszylinder der Klägerin, bei denen das Ventil derart überklebt ist, daß die Bezeichnung "S." vom Verkehr nicht mehr wahrgenommen wird. Die Urteilsformel des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil im Tenor Bezug genommen hat, richtet sich nur gegen die konkrete Verwendungsform, bei der "S." entweder im Zylinderventil sichtbar eingraviert oder auf der das Ventil umschließenden Folie angeführt ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 DM
Ende der Entscheidung
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