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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: I ZR 157/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die vorgebrachten Gründe sind schon bei der Entscheidung vom 5. Dezember 2002 berücksichtigt worden. Die Rüge betrifft nicht die Entscheidung des Senats selbst. Schon aus diesem Grund ist sie unzulässig.
Ende der Entscheidung
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