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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: I ZR 157/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 157/02

vom

27. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Rüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die vorgebrachten Gründe sind schon bei der Entscheidung vom 5. Dezember 2002 berücksichtigt worden. Die Rüge betrifft nicht die Entscheidung des Senats selbst. Schon aus diesem Grund ist sie unzulässig.

Ende der Entscheidung

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