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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: I ZR 17/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine markenrechtliche (nur schuldrechtlich wirkende) Lizenz hinsichtlich einer von der eingetragenen Marke des Lizenzgebers abweichenden, aber mit dieser verwechslungsfähigen Form erteilt werden kann, ist für die Entscheidung des Falles im Ergebnis ohne Belang (vgl. BU 11 Abs. 3, LGU 25/26). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 1 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 153.000 €
Ende der Entscheidung
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