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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: I ZR 177/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nicht allgemeinen Interessen zuwider (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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