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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: I ZR 181/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Klägerinnen rügen, mit den Ausführungen im Senatsurteil vom 17. Juli 2008 (Tz. 26)
Zwar haben die Klägerinnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, denen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht ausschließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend gemacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zuständigkeit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nahelegen würde.
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht habe zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer japanischen Auftraggeberin keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit sei daher noch nicht entscheidungsreif gewesen. Eine internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte könnte sich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergeben. Dies setze allerdings voraus, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen habe, hätte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, um entsprechende Feststellungen nachzuholen. Auf eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragspartnern komme es demgegenüber nicht an.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie haben nicht dargetan, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen habe. Im Übrigen haben die Klägerinnen auch nicht vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Regelungen enthalten hätten, aus denen sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergeben hätten.
2. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, sofern sich ergebe, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, müsse geprüft werden, ob sich nach japanischem Recht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes ergebe. Erfüllungsort des Frachtvertrages sei - insoweit dürfte nach japanischem Recht nichts anderes gelten - regelmäßig der Ort, an dem das Gut abzuliefern sei. Es sei daher davon auszugehen, dass auch nach japanischem Recht eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Ablieferungsort bestehe. Dies wiederum rechtfertige den Schluss auf eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerinnen haben im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte - wenn nicht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR -, so doch auch bei Anwendung japanischen Rechts ergäbe und dass entsprechender Vortrag der Klägerinnen hierzu unberücksichtigt geblieben sei.
Ende der Entscheidung
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