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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 19/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 22. Januar 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Ziffer III. der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass es dort statt "des Beklagten" "der Klägerin" heißt.
Ende der Entscheidung
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