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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 19/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 22. Januar 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Ziffer III. der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass es dort statt "des Beklagten" "der Klägerin" heißt.

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