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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: I ZR 220/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.568,75 € festgesetzt.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft. Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe (§§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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