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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: I ZR 233/95
Rechtsgebiete: BLGBetrO, AGBG


Vorschriften:

Bremen/BLGBetrO § 34a Nr. 1
Bremen/BLGBetrO § 34b Nr. 3 F. 10. September 1973
AGBG § 9 Cf
Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnung (BO) der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft verwendete Klausel, wonach

die BLG für Schäden irgendwelcher Art, insbesondere für Verluste oder Beschädigungen von Gütern, nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet,

hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht stand.

BGH, Urt. v. 19. Februar 1998 - I ZR 233/95 - OLG Bremen LG Bremen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IR 233/95

Verkündet am: 19. Februar 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. November 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag auf Zahlung von 69.290,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 2. März 1990 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Havariebüro, nimmt die Beklagte, die Bremer Lagerhausgesellschaft, aus abgetretenem Recht der D. versicherungs-AG (D. AG) wegen einer beim Hafenumschlag eingetretenen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Der ehemalige DDR-Außenhandelsbetrieb P. Export-Import (im folgenden: P.) veräußerte im Jahre 1988 eine Rotations-Offsetdruck-Anlage an eine Kundin in den USA. Die Lieferung sollte per Schiff "free stock Radebeul, acc. incoterms, cif New York" erfolgen. Die in 32 Kisten verpackten Einzelteile der Anlage wurden im November 1989 auf Eisenbahnwaggons zum Containerterminal II in Bremerhaven transportiert. Die Beklagte erhielt am 20. November 1989 von der Bremer Spedition I. GmbH den Auftrag, die Kisten von den Waggons zu entladen, sie in Containern für den Schiffstransport zu verstauen und die Container auf das Transportschiff zu befördern. Bei der Entladung der Kisten am 23. November 1989 fiel aus Unachtsamkeit eines Gabelstaplerfahrers eine Kiste vom Waggon herunter auf den Boden. Das dabei beschädigte Anlagenteil wurde an das Herstellerwerk zurückgesandt, welches eine Verschrottung dieses Teils vornahm und es durch ein neues zum Fakturenpreis von 41.288,-- US$ ersetzte. Die D. AG, Transportversicherer der P., hat ihrer Versicherungsnehmerin nach Darstellung der Klägerin den vorgenannten Betrag erstattet.

P. und die Spedition I. traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte im April bzw. Mai 1990 an die D. AG ab, die die Forderungen wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte hat eine Schadensersatzleistung unter Berufung auf § 34a Nr. 1 ihrer Betriebsordnung (BO), der eine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsieht, abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 34a Nr. 1 BO verstoße gegen § 9 AGBG und sei deshalb insgesamt unwirksam. Außerdem müsse schon nach der von der Beklagten gegebenen Schilderung des Schadensereignisses von einer groben Fahrlässigkeit des Gabelstaplerfahrers ausgegangen werden. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis, daß grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege, nicht erbracht.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.000,-- US$ oder deren Gegenwert in Deutscher Mark zum Kurs am Zahlungstag - hilfsweise 69.290,-- DM - nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist der erhobenen Forderung nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Betriebsordnung sei zum Gegenstand des mit der Spedition I. geschlossenen Umschlagsvertrages geworden, da ihre Auftraggeberin als alteingesessenes bremisches Unternehmen die Betriebsordnung kenne und auch wisse, daß sie regelmäßig in von ihr geschlossene Verträge einbezogen werde. Der Schaden sei durch ein Augenblicksversagen des Gabelstaplerfahrers entstanden, das allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertige. Demzufolge brauche sie nach § 34a Nr. 1 BO, der auch mit Blick auf § 9 AGBG keinen Wirksamkeitsbedenken unterliege, für den eingetretenen Schaden nicht zu haften.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen TranspR 1997, 201).

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung verneint, weil der Schaden lediglich durch einfache Fahrlässigkeit des Gabelstaplerfahrers verursacht worden sei und § 34a Nr. 1 BO die Haftung der Beklagten wirksam auf Fälle groben Verschuldens beschränke. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe durch Abtretung der Spedition I. vertragliche Ansprüche, welche dieser aufgrund einer Drittschadensliquidation zugunsten der P. hätten zustehen können, erworben. Die Beklagte habe sich hinsichtlich des bei der Entladung der Kisten eingetretenen Schadens jedoch nach § 34a Nr. 1 BO von einer Haftung freigezeichnet. Der Gabelstaplerfahrer habe den Schaden lediglich durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Bei der ihm anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung habe es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt, das bei einer Verrichtung geschehen sei, die zur Routinearbeit im alltäglichen Hafenbetrieb gehöre. Die Betriebsordnung der Beklagten sei Inhalt des mit der Spedition I. geschlossenen Umschlagsvertrages geworden.

§ 34a Nr. 1 BO verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz. Die Bestimmung halte sich im Rahmen der nach § 11 Nr. 7 AGBG zulässigen Freizeichnung. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte werde ebenfalls nicht verletzt. Die Kunden der Beklagten hätten in der Regel zwar die vertragstypische Erwartung, daß ihre Güter bei der Umschlagstätigkeit unbeschädigt bleiben. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die Beklagte ihre vertraglichen Leistungen als Massengeschäft mit jährlich mehreren Millionen Einzelaufträgen abwickele, bei dem sich Schadensfälle, wie den Kunden auch bekannt sei, selbst bei bester Betriebsorganisation und optimaler Schulung und Beaufsichtigung der Mitarbeiter nicht vollständig vermeiden ließen. Die Haftungsbegrenzung wirke sich für die Auftraggeber der Beklagten aber auch deshalb nicht unangemessen aus, weil für die der Beklagten anvertrauten Güter regelmäßig eine Transportversicherung abgeschlossen werde. Der Versicherungsschutz aus einer derartigen Versicherung werde durch die Haftungsfreizeichnung nicht gefährdet. Ein Aufgeben von Ansprüchen gegen Dritte im Sinne des in § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG enthaltenen Rechtsgedankens liege nicht vor, wenn es sich um branchenübliche und nach § 9 AGBG hinzunehmende Haftungsbegrenzungen handele, weil diese die Interessen der Versicherer nicht beeinträchtigten. Der Annahme einer tatsächlichen Gefährdung des Vertragszwecks im Einzelfall stehe zudem die ausgesprochen geringe Schadenshäufigkeit bei der Beklagten: von weit unter 1 °/oo entgegen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der Klägerin führt hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gabelstaplerfahrer habe den eingetretenen Schaden lediglich durch einfache Fahrlässigkeit und nicht grob fahrlässig verursacht, läßt einen Rechtsfehler allerdings nicht erkennen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (st. Rspr.; vgl. BGHZ 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 251/94, TranspR 1998, 21, 24). Dieses Verständnis des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO, die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nur hierauf beschränkt sich die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit (BGH TranspR 1998, 21, 24). Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Gabelstaplerfahrer könne nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, ist zumindest vertretbar und läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, setzt sie - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise - ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne hierbei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

2. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die in § 34a Nr. 1 BO zugunsten der Beklagten enthaltene Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer Erfüllungsgehilfen als wirksam angesehen hat.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Betriebsordnung der Beklagten Inhalt des zwischen ihr und der Spedition I. geschlossenen Warenumschlagsvertrages geworden, so daß grundsätzlich auch die Haftungsregelungen nach § 34a Nr. 1 BO zur Anwendung kämen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die vorgenannte Bestimmung jedoch einer an den Maßstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ausgerichteten Wirksamkeitskontrolle nicht stand.

a) Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders, wie sie § 34a Nr. 1 BO enthält, ist zwar gem. § 11 Nr. 7 AGBG grundsätzlich statthaft. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, daß der Klauselbenutzer von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (vgl. BGHZ 89, 363, 367 f.; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 23.2.1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016, 3018; Urt. v. 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335 f.; Urt. v. 11.12.1997 - I ZR 162/95, Urt.Umdr. S. 16). Dementsprechend wird die formularmäßige Begrenzung der Haftung bei Verletzung sog. Kardinalpflichten im Bereich des hier in Rede stehenden Transportrechts grundsätzlich auch dann für unwirksam gehalten, wenn der eingetretene Schaden durch einfache Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder Arbeiters des Klauselverwenders entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1973 - II ZR 72/71, VersR 1973, 1060, 1061 f.; Urt. v. 1.6.1979 - I ZR 103/78, VersR 1979, 901, 902; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 145).

b) Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, welche aus einem Umschlagsvertrag resultierenden Pflichten zu den vertragswesentlichen i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gehören, da die Beklagte über § 34a Nr. 1 BO nicht nur vertragsuntypische, sondern jegliche Betriebsrisiken auf ihre Auftraggeber unzulässig abwälzt. In einem derartigen Fall ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Rückführung unwirksamer Klauseln auf ihren zulässigen Inhalt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich ausgeschlossen; dazu gehört insbesondere die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf einen Bereich, in dem sie der Inhaltskontrolle standhalten würden (vgl. BGHZ 84, 109, 114 ff.; 92, 312, 315; 96, 18, 25; 106, 259, 267; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 199 = VersR 1996, 651). Einschränkungen vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hat der Senat nur ausnahmsweise anerkannt (so für die Bereiche der ADSp, vgl. BGHZ 129, 345, 349 und der AGNB, vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff.). Mit diesen Regelwerken ist die Betriebsordnung der Beklagten indes nicht vergleichbar, weil sie ausschließlich Allgemeine Geschäftsbedingungen eines einzelnen Unternehmens enthält, die namentlich auf dessen Verhältnisse zugeschnitten sind.

c) Nach Wortlaut und Sinn des § 34a Nr. 1 Satz 1 BO ist in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine vollständige Freistellung von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden beabsichtigt, und zwar unabhängig von der Natur der verletzten Vertragspflicht, der Person des Verletzers, der Höhe des eingetretenen Schadens und der Art der verletzten Rechtsgüter. Dies gilt auch dann, wenn es - wie im Streitfall - um die Freizeichnung vom Versagen der nicht zu den Organen und leitenden Angestellten gehörenden einfachen Erfüllungsgehilfen geht. Da die Klausel selbst dann keinen Bestand haben würde, wenn sich die Freizeichnung auf das Versagen dieses Personenkreises beschränken würde, kommt es nicht darauf an, ob es sich insoweit - wie die Revisionserwiderung meint - um eine inhaltlich selbständige, abtrennbare und daher allein zu prüfende Regelung handelt oder ob die haftungseinschränkende Bestimmung in Fällen der vorliegenden Art insgesamt der richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen ist (vgl. dazu H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 6 Rdn. 13; Lindacher in: Wolf/ Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 6 Rdn. 34).

Eine derart umfassende, das leicht fahrlässige Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen einbeziehende Haftungsfreizeichnung ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG grundsätzlich unwirksam, weil dadurch die Erreichung des Vertragszwecks erheblich gefährdet wird. Die vom Berufungsgericht festgestellten und gem. § 24 Abs. 2 Halbs. 2 AGBG berücksichtigten Gewohnheiten und Gebräuche im hier maßgeblichen Güterumschlagsverkehr rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung.

aa) Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, die Haftungsbeschränkung nach § 34a Nr. 1 BO wirke sich für die Auftraggeber der Beklagten schon deshalb nicht unangemessen aus, weil die Schäden an den der Beklagten anvertrauten Gütern regelmäßig durch eine Transportversicherung gedeckt seien, kann nicht beigetreten werden.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß einem Vertragspartner grundsätzlich nur die Eindeckung des Risikos zumutbar ist, das er selbst zu tragen hat, weil es in seine Einflußsphäre fällt. Ein Kaibetrieb wird auf die Eindeckung seiner Haftpflicht in der Regel schon deshalb nicht verzichten können, weil es sich bei dem Umschlag und der Zwischenlagerung des in seine Obhut gelangten Transportguts um eine besonders schadensanfällige Transportphase handelt.

Daß dadurch bei einem Kaivertrag - anders als im Werftwerkvertragsfall des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 316 ff.) - eine wesentliche Erhöhung des Umschlagsentgelts oder eine unbillige Belastung derjenigen Auftraggeber des Umschlagsunternehmens, die weniger schadensanfälliges Gut umschlagen lassen, zu erwarten ist, ist nicht ersichtlich. Denn im Falle der leichten Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen läßt sich selbst bei Verletzung sog. Kardinalpflichten eine die Maßstäbe des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG berücksichtigende wirksame Haftungseinschränkung des Kaibetriebs durch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung und gleichzeitige Ermöglichung einer entgeltlichen Wertdeklaration seitens des Auftraggebers - ähnlich wie sie in § 34b Nr. 3 und 4 BO vorgesehen ist - erreichen (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; ferner BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996, 651).

Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten im Verhältnis zu ihren in deutschen Seehäfen tätigen Mitbewerbern ernsthafte Wettbewerbsnachteile entstehen könnten, da deren Allgemeine Geschäftsbedingungen in gleicher Weise der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Ebensowenig ergeben sich Umstände für einen konkreten Wettbewerbsnachteil gegenüber konkurrierenden Umschlagsbetrieben in den Nordseehäfen außerhalb Deutschlands. Entgegen der Revisionserwiderung fehlen auch Anhaltspunkte für eine Schlechterstellung der Beklagten im Vergleich zu anderen innerhalb der Transportkette tätigen Betrieben, da für diese Unternehmen, die ihre Leistungen regelmäßig auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) erbringen, grundsätzlich keine günstigeren Haftungsbedingungen als für die Beklagte gelten (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1979 - I ZR 103/78, VersR 1979, 901, 902).

Das Werftwerkvertrags-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 316 ff.), in dem der formularmäßige Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden als wirksam angesehen wurde, erfordert keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Wirksamkeit der seinerzeit in Rede stehenden Haftungsfreizeichnung des Werftunternehmers nicht allein darauf gestützt, daß der üblicherweise bestehende Kaskoversicherungsschutz des Schiffseigners diesem einen ausreichenden Schutz gegen das dem Schiff durch gefahrgeneigte Arbeiten drohende Schadensrisiko bietet. Der X. Zivilsenat hat bei der Wirksamkeitskontrolle der Haftungsfreizeichnung vielmehr auch maßgeblich auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen dem Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung abgestellt. Diese bestehen insbesondere darin, daß der Werftkunde an seinem Schiff, auch wenn er es zur Reparatur in die Obhut des Werftbetriebes gibt, den Gewahrsam behält, weil die Schiffsmannschaft während der Werftliegezeit in der Regel an Bord bleibt. Damit besteht für Schiffsleitung und Mannschaft die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist (vgl. BGHZ 103, 316, 324 f.). Eine derartige Möglichkeit der Einflußnahme besteht für die Auftraggeber der Beklagten indes nicht. Auch sonstige Umstände von gleichem Gewicht, die einer Gefährdung des Vertragszwecks wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes hinreichend entgegenwirken könnten, sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beim Hafenumschlag von Gütern nicht ersichtlich.

bb) Die Wirksamkeit der in Rede stehenden Freizeichnungsregelung läßt sich auch nicht mit deren Branchenüblichkeit begründen. Das Berufungsgericht hat dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In der angefochtenen Entscheidung ist - ohne nähere Ausführungen - lediglich von einer "Praxis der am Hafenumschlag beteiligten Unternehmen, ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen", die Rede. Das reicht zur Annahme einer Branchenüblichkeit nicht aus. Dagegen spricht, daß - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Einstandspflicht des Lagerhalters in den Hamburger Lagerungsbedingungen (HLB) beispielsweise anders geregelt ist. Nach § 10 Nr. 1 HLB haftet der Lagerhalter grundsätzlich auch für einfaches Verschulden seiner Leute. Inhaltlich vergleichbare Regelungen finden sich in § 32 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kaiumschlagsunternehmen im Hafen Hamburg sowie in Nr. 11 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Stauerei-Gewerbe in Hamburg.

cc) Der Umstand, daß die Beklagte ihre Umschlagsgeschäfte im Massenverkehr abwickelt, rechtfertigt im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht die formularmäßige Freizeichnung von jeglicher Haftung für durch ihre einfachen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte Schäden. § 34a Nr. 1 BO enthält nicht nur die Freizeichnung für Nachlässigkeiten und Versehen, die nach der Übernahme des Transportgutes in die Obhut der Beklagten auftreten, sondern schließt die Haftung auch für von Anfang an bestehende Mängel aus, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Umschlagsvertrages von vornherein gefährden und deren Nichtvorhandensein jeder Auftraggeber als selbstverständlich ansieht. Die Freizeichnung von Verpflichtungen, deren Beachtung überhaupt erst die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung schafft, verstößt grundsätzlich gegen das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG zum Ausdruck kommende Aushöhlungsverbot (vgl. BGH VersR 1973, 1060, 1061 f.; BGH, Urt. v. 20.3.1978 - II ZR 19/76, NJW 1978, 1314; Urt. v. 15.10.1979 - II ZR 80/77, VersR 1980, 65, 66). Die vorgenannten Grundsätze kommen auch im Streitfall zur Anwendung. Wer Umschlagsleistungen im Massenverkehr anbietet, sichert zwar keine in jeder Hinsicht fehlerfreie Vertragsdurchführung zu. Er offeriert dem potentiellen Auftraggeber aber, für eine gehörige Vertragserfüllung einstehen zu können und zu wollen.

3. Eine abschließende Entscheidung des Streitfalls ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches getroffen hat. Die summenmäßige Haftungsbegrenzung nach § 34b Nr. 3 BO, auf die sich die Revisionserwiderung berufen hat, kann nicht zur Anwendung kommen, da sie ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 9 i.V. mit § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist (vgl. Koller in: GroßkommHGB, 4. Aufl., Anh. VI zu § 424 Rdn. 34 und 32). In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, daß formularmäßigen Haftungsbeschränkungen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich keine Gültigkeit zukommt, wenn sie - wie hier - sogar bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmers selbst oder seiner leitenden Angestellten die Haftung begrenzen. Freizeichnungsregelungen, die nicht nach der Schwere des Verschuldens differenzieren, sind in der Regel insgesamt unwirksam und können nicht auf ein zulässiges Maß - etwa die Anwendung von Haftungsobergrenzen bei leichter Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen - zurückgeführt werden (vgl. BGHZ 84, 109, 114 ff.; 96, 18, 25 f.; 106, 259, 267; 120, 108, 122; BGH TranspR 1996, 198, 199 = VersR 1996, 651; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 30 ff.; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 44 ff.).

Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zahlung von Schadensersatz in US-Dollar verlangt, erweist sich die Klage - unabhängig davon, ob das Währungsstatut durch das Recht des Forumstaates (lex fori) oder das Vertragsstatut bestimmt wird - allerdings schon jetzt als unbegründet, da eine Fremdwährungsschuld im Streitfall nicht besteht. Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch handelt es sich regelmäßig um eine Geldwertverbindlichkeit, die nicht von Anfang an auf eine ganz bestimmte Währung lautet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 245 Rdn. 10 f.). Daß sich der Schaden in fremder Währung ausgewirkt haben mag, ist grundsätzlich nur für die Berechnung der Schadenshöhe von Bedeutung (vgl. BGHZ 14, 212, 217; BGH, Urt. v. 9.2.1977 - VIII ZR 149/75, WM 1977, 478, 479; Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 56).

III. Danach war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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