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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: I ZR 235/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, auch wenn eine zumindest geringe Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.693,78 € (= 150.000 DM)
Ende der Entscheidung
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