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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: I ZR 256/98
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 17 Abs. 2
CMR Art. 17 Abs. 2

Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines in der Nähe von Moskau begangenen Überfalls auf einen Lkw-Transport, bei dem die Ladung (Sanitärausrüstungsgegenstände) entwendet wurde.

BGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 256/98 - OLG Naumburg LG Dessau


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 256/98

Verkündet am: 18. Januar 2001

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. September 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Import-Export Handelsgesellschaft, nimmt die Beklagte, die ein Speditions- und Frachtführergewerbe betreibt und in Perm/Rußland eine selbständige Niederlassung unterhält, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erteilte dem Geschäftsführer der Beklagten, der auch Leiter der Niederlassung in Perm ist, am 29. April 1996 telefonisch den Auftrag, Sanitärausrüstungsgegenstände per Lkw von Deutschland nach Rußland zu befördern. Die Verladeformalitäten und die Erstellung der für den Transport erforderlichen Papiere erledigte die Beklagte. Der Einsatz des Lkws und des Fahrers B. erfolgte durch die Niederlassung der Beklagten in Perm. Der Fahrer übernahm das Transportgut am 6. und 7. Mai 1996 in Offenburg und Magdeburg/Rottensee. Am 15. Mai 1996 teilte die Niederlassung der Beklagten in Perm der Klägerin per Fax-Schreiben mit, daß die Ladung in der Nähe von Moskau vollständig entwendet worden sei.

In seiner bei der russischen Polizei am 14. Mai 1996 erstatteten Anzeige hat der Fahrer zum Hergang der Entwendung folgendes angegeben: Er sei am 13. Mai 1996 gegen 23.30 Uhr von vier ihm unbekannten Personen, von denen zwei als Milizmitarbeiter uniformiert gewesen seien, angehalten worden. Auf deren Verlangen habe er zunächst seine Papiere vorgezeigt. Anschließend sei er aufgefordert worden, sein Fahrzeug zu verlassen und in einen Pkw einzusteigen, mit dem er dann in einen Wald gebracht worden sei. Dort hätten die Personen ihn an einem Baum festgebunden. Die Nacht habe er in dem Wald verbringen müssen. Am nächsten Morgen seien die ihm unbekannten Personen weggefahren. Nachdem er sich befreit gehabt habe und aus dem Wald herausgekommen sei, habe er seinen Lkw in der Nähe des Waldes ohne das Ladungsgut vorgefunden.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz für das in Verlust geratene Gut. Sie hat vorgebracht, die Beklagte mit der Durchführung des streitgegenständlichen Transports beauftragt zu haben. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, weil der von ihr eingesetzte Fahrer nicht die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe. Er hätte erkennen müssen, daß es sich nicht um eine ordnungsgemäße Polizeikontrolle gehandelt habe, weil von den vier Personen, die ihn angehalten hätten, zwei nicht uniformiert gewesen seien und es sich bei dem von den anhaltenden Personen benutzten Pkw unstreitig nicht um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe. Der Fahrer hätte sich deshalb von der Identität der vermeintlichen Polizeibeamten überzeugen müssen, zumal es keinen Anlaß für eine Kontrolle gegeben habe.

Der Nettowert des entwendeten Gutes, das ein Rohgewicht von 7.433 kg gehabt habe, habe 270.170,69 DM betragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Deutscher Mark zu bezahlen, der sich aus folgender Rechnung gemäß Art. 23 CMR ergibt:

7.433 kg fehlendes Gewicht x 8,33 Rechnungseinheiten, diese zu berechnen aus dem Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds am Tag des Urteils, nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 2. August 1996.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und dazu behauptet, es sei mit der Klägerin vereinbart worden, daß ihre Niederlassung in Perm Auftragnehmerin des streitgegenständlichen Transportes habe sein sollen. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, der Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Der Fahrer habe nach den Gesamtumständen davon ausgehen müssen, daß er in eine Polizeikontrolle geraten sei. Folgerichtig habe er sein Fahrzeug angehalten. Es habe für ihn nicht den geringsten Grund gegeben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Andernfalls wäre er das Risiko eingegangen, daß die eingesetzten Milizionäre von ihrer Schußwaffe Gebrauch gemacht und auf ihn geschossen hätten. Er sei auch verpflichtet gewesen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, weil ihm eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen worden sei. Um sich selbst von der Radarmessung überzeugen zu können, sei er aufgefordert worden, in das von den anhaltenden Personen benutzte Fahrzeug einzusteigen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe das Transportgut, dessen Wert sie mit Nichtwissen bestreite, nur ein Bruttogewicht von 6.177 kg gehabt.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:

Das Landgericht habe die Passivlegitimation der Beklagten mit Recht bejaht, da sie nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe, daß sie den streitgegenständlichen Transportauftrag nicht für sich, sondern für ihre selbständige Niederlassung in Perm angenommen habe. Eine Haftung der Beklagten sei jedoch nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, weil der Fahrer die Umstände, die zum Verlust des Gutes geführt hätten, nicht habe vermeiden und deren Folgen auch nicht habe abwenden können. Insbesondere aus der Anzeige des Fahrers vom 14. Mai 1996 ergebe sich, daß das Transportgut durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei. Die Angaben zum Hergang des Vorfalls würden durch das Protokoll der russischen Ermittlungsbehörden über die am 14. Mai 1996 durchgeführte Tatortbesichtigung gestützt. Die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der Geschehensabläufe geäußert und die gesamten Umstände des angeblichen Überfalls als dubios und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Sie habe jedoch nicht ausdrücklich bestritten, daß dem Verlust des Gutes ein Raubüberfall auf den fahrenden Lkw zugrunde gelegen habe. Ein Raubüberfall auf einen fahrenden Lastzug sei im allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für ein Außerachtlassen der äußersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünftigerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprächen. Im Streitfall sei nichts für die Annahme ersichtlich, der Frachtführer oder der Fahrer hätten die ihnen zumutbaren Sorgfaltspflichten außer acht gelassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht zu erkennen, auf welche Weise der Frachtführer oder der Fahrer den Verlust des Transportgutes hätten vermeiden können. Dem Fahrer sei es angesichts der Anwesenheit von zwei Milizsoldaten insbesondere nicht zumutbar gewesen, die Aufforderung zum Anhalten zu mißachten, da er sich sonst einer nicht unerheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt hätte.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin mit dem Transport des in Verlust geratenen Gutes von Deutschland nach Rußland beauftragt worden ist.

Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß sich aus dem für den streitgegenständlichen Transport ausgestellten CMR-Frachtbrief (GA 99) ergebe, daß die selbständige Niederlassung der Beklagten in Perm/Rußland von der Klägerin als Frachtführerin beauftragt worden sei. Denn in Ziffer 16 des Frachtbriefs sei als Frachtführerin die H. Handelsgesellschaft Import-Export Perm, L.straße, Perm/Rußland, angegeben. Gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR erbringe der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Nachweis für den Abschluß und den Inhalt des Beförderungsvertrags. Die Klägerin habe den ihr danach obliegenden Beweis, daß sie die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Transport beauftragt habe, nicht erbracht.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die von der Revisionserwiderung erstrebte Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter CMR-Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR zwar den widerleglichen Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Beförderungsvertrags und für die Übernahme des Transportgutes (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370, 371; Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 251/94, TranspR 1998, 21, 23 = VersR 1998, 79; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 9 CMR Rdn. 2; MünchKommHGB/Basedow, Art. 9 CMR Rdn. 3) und führt insoweit zur Beweislastumkehr (vgl. BGH TranspR 1998, 21, 23; Herber/Piper, CMR, Art. 9 Rdn. 1). Im Streitfall entfällt die Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR jedoch, da nicht ersichtlich ist, daß der Frachtbrief für die selbständige Niederlassung der Beklagten in Perm unterzeichnet worden ist. Der in Feld 23 des maßgeblichen CMR-Frachtbriefs enthaltene Rundstempel nebst Unterschrift reicht für eine derartige Annahme nicht aus, weil er nur die deutsche Firmenbezeichnung der Beklagten "H. Handelsgesellschaft Import - Export m.b.H." und den Zusatz "NL Perm" enthält. Aus der bloßen Angabe "NL Perm" kann - ungeachtet der Empfängerangabe in Feld 16 - nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geschlossen werden, daß die Klägerin eine selbständige Niederlassung der Beklagten mit der Durchführung des streitgegenständlichen Transports beauftragt hat, zumal nicht einmal erkennbar ist, daß die Niederlassung der Beklagten in Perm selbständig ist. Da unter den gegebenen Umständen eine Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten nicht in Betracht kommt, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von deren Passivlegitimation ausgegangen.

2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine CMR-Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 3 CMR scheide aus, weil sie nach Art. 17 Abs. 2 CMR von ihrer Haftung befreit sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. Er ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Verlust sei für die Beklagte bzw. den mit der Durchführung des Transports betrauten Fahrer, für dessen Verhalten die Beklagte nach Art. 3 CMR einzustehen hat, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil das Gut durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei. Dem Fahrer sei nach den konkreten Umständen keine andere Möglichkeit geblieben, als seinen Lkw anzuhalten und der Aufforderung der ihn stoppenden Personen, von denen zwei Milizuniformen getragen hätten, nachzukommen, seine Papiere vorzuzeigen und auszusteigen. Nach dem Verlassen seines Fahrzeugs habe er sich in der Gewalt von vier Personen befunden, denen er sich wegen ihrer Übermacht nicht habe widersetzen können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und von der Beklagten vorgetragenen Hergangs des streitgegenständlichen Vorfalls kann nicht angenommen werden, daß der Fahrer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Raubüberfall die äußerste, ihm nach den Umständen des Falles vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt hat walten lassen.

aa) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen zunächst davon ausgegangen, daß das Transportgut durch einen Raubüberfall abhanden gekommen ist. Es hat angenommen, die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der Geschehensabläufe seitens der Beklagten geäußert und die Auffassung vertreten, es seien Ungereimtheiten vorhanden. Die Klägerin habe jedoch - so hat das Berufungsgericht gemeint - nicht ausdrücklich bestritten, daß dem Verlust des Gutes ein Raubüberfall zugrunde gelegen habe. Diese Beurteilung erweist sich als verfahrensfehlerhaft.

Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 1997 ausdrücklich bestritten hat, daß überhaupt eine Kontrolle des Fahrers durch falsche oder richtige Polizeibeamte erfolgt sei. Darüber hinaus hat die Klägerin an der Darstellung der Geschehensabläufe durch den Fahrer und die Beklagte Zweifel angemeldet und - was das Berufungsgericht an sich auch zutreffend erkannt hat - auf Widersprüche und Ungereimtheiten hingewiesen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klägerin habe nicht substantiiert in Abrede gestellt, daß das Gut durch einen Raubüberfall abhanden gekommen sei. Es hätte sich vielmehr mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Mai 1997 im einzelnen auseinandersetzen müssen, in dem auf das Anlagenkonvolut B 5 Bezug genommen wird, das offenbar eine detaillierte Schilderung des Vorfalls durch den Fahrer anläßlich seiner Zeugenvernehmung im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Dessau durchgeführten Ermittlungsverfahrens enthält. Das wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Anlage B 5 befindet sich allerdings nicht bei den Akten und es ist nicht ersichtlich, ob sie im Verfahren vorgelegen hat. Die Beklagte hat aber im neu eröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, das Anlagenkonvolut B 5, wie bereits in ihrer Klageerwiderung vom 12. Mai 1997 angekündigt, zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen.

bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, das Gut sei durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen. Es hat sich hierbei auf die Schilderung des Tathergangs durch den Fahrer anläßlich der von ihm am 14. Mai 1996 bei der russischen Polizei erstatteten Anzeige und das Protokoll der russischen Ermittlungsbehörden über die Tatortbesichtigung vom 14. Mai 1996 gestützt. Daraus läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts jedoch nicht herleiten.

Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen zu den Umständen getroffen, die zum Anhalten des Lkw geführt haben. Auf der Grundlage der Sachverhaltsschilderungen der Beklagten und des Fahrers ist davon auszugehen, daß der Fahrer aufgrund einer fingierten Polizeikontrolle zum Anhalten und Aussteigen veranlaßt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß ein bewaffneter Überfall auf einen fahrenden Lkw vorgelegen haben könnte, wie es in dem vom Senat mit Urteil vom 13. November 1997 entschiedenen Revisionsverfahren I ZR 157/95 (TranspR 1998, 250) der Fall war, auf das sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht bezogen hat, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und können auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden.

cc) Zur Beantwortung der Frage, ob der streitgegenständliche Verlust des Transportgutes für die Beklagte unvermeidbar war i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

(1) Daß ein Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR - wie die Revision geltend macht - im Streitfall schon daran scheitert, daß der Frachtführer den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454 = VersR 1998, 1264, jeweils zu Art. 29 Abs. 1 CMR), kann auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht angenommen werden. Da es bislang an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts zu den näheren Umständen fehlt, die zum Anhalten und Verlassen des Lkw durch den Fahrer geführt haben, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Einsatz eines zweiten Fahrers die Entwendung der Ladung in der konkreten Situation hätte verhindern können.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers nicht darin erblickt werden, daß er die Anhaltesignale der ihn anhaltenden Personen befolgt hat und nicht bis zur nächsten Milizstation weitergefahren ist. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Fahrer erkennen konnte, daß es sich lediglich um eine fingierte Polizeikontrolle gehandelt hat. Denn die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Person, die den Fahrer angehalten hat, habe eine Uniformjacke mit Dienstmarke getragen. Es kann nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, daß der Fahrer sofort alle vier Täter und das von ihnen benutzte Fahrzeug erkennen konnte. Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß der Fahrer bei seiner Vernehmung im von der Staatsanwaltschaft Dessau durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, die beiden in Zivil gekleideten Täter habe er erst beim Einsteigen in das von den Tätern benutzte Fahrzeug entdecken können. Diese von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Zeugenaussage zum Tathergang kann der Revisionsentscheidung allerdings nicht zugrunde gelegt werden, da sie offenbar in dem bislang nicht zu den Akten gelangten Anlagenkonvolut B 5 enthalten ist.

Nach den bisherigen Feststellungen ist in der Revisionsinstanz sonach davon auszugehen, daß der Fahrer annehmen mußte, er sei in eine "echte" Polizeikontrolle geraten. Bei dieser Sachlage war es ihm aber nicht zumutbar, die Anhaltesignale zu ignorieren und bis zur nächsten Milizstation weiterzufahren.

(3) Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers kann sich jedoch möglicherweise daraus ergeben, daß er der Aufforderung der ihn anhaltenden Person nachgekommen ist, sein Fahrzeug zu verlassen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 unwidersprochen vorgetragen, es sei im Fernverkehr mit Rußland absolut üblich, daß sich der Fahrer bei einer Kontrolle durch die russische Verkehrspolizei (GAI) oder Miliz den Dienstausweis des kontrollierenden Polizeibeamten geben lasse, bevor er aus dem Fahrerhaus aussteige. Dies sei den kontrollierenden Polizeibeamten auch bekannt. Bei einer "echten" Kontrolle werde dem Verlangen des Fahrers bereitwillig nachgekommen und ein Dienstausweis vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, daß der Fahrer sich vor dem Aussteigen einen Dienstausweis hat zeigen lassen. Den Akten kann dies ebenfalls nicht entnommen werden. Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, die Person, die den Fahrer angehalten habe, habe eine Uniformjacke und die von der Klägerin angesprochene Dienstmarke getragen. Die Revisionserwiderung verweist zudem darauf, daß der Fahrer bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dessau bekundet habe, es habe sich in seiner Fahrtrichtung am Straßenrand ein gültiges Verkehrsschild mit der Beschriftung "GAI 500 m" befunden, das für ihn besagt habe, es könnte in einer Entfernung von 500 m eine Verkehrskontrolle stattfinden; etwa 300-400 m nach dem Schild sei er dann auch tatsächlich angehalten worden. Das Berufungsgericht wird diesem Vorbringen nachzugehen und zu prüfen haben, ob der Fahrer unter diesen Umständen mit einer nur fingierten Kontrolle rechnen mußte und deshalb Veranlassung hatte, sich einen Dienstausweis der kontrollierenden Person vorlegen zu lassen.

3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte den Wert und das Gewicht des in Verlust geratenen Gutes in zulässiger Weise bestritten hat und es insoweit bislang an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

Ferner wird das Berufungsgericht - sofern es zu einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach gelangt - zu prüfen haben, ob die Klägerin den Verlust des Gutes dadurch i.S. von Art. 17 Abs. 5 CMR mitverursacht hat, daß sie - was allerdings bestritten ist - die Beklagte und den Fahrer in Unkenntnis darüber gelassen habe, daß die Wertdeklaration von ca. 30.000,-- DM nicht richtig gewesen sei, der wahre Wert des Gutes vielmehr - so die bestrittene Behauptung der Klägerin - etwa 270.000,-- DM betragen habe. Denn die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 12. Mai 1997 u.a. vorgebracht, im russischen Verlade- und Frachtführergewerbe bestehe grundsätzlich die Verkehrsübung, daß bei Transportgut, dessen Wert pro Lastzug ca. 100.000,-- DM überschreite, von seiten des Frachtführers die Lastzüge mit zwei Fahrern besetzt würden bzw. der vom Verlader vorgegebene Begleitschutz mitgeführt werde. Für den Transit durch Polen habe im Jahre 1996 zudem eine Anordnung des polnischen Zolls bestanden, daß bei Transportgut ab 100.000,-- DM Warenwert je Lastzug ausschließlich im Konvoi mit anderen Lastzügen unter amtlichem Begleitschutz habe gefahren werden dürfen. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die von der Beklagten angeführten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen den in Rede stehenden Verlust des Transportgutes verhindert hätten.

III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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