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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: I ZR 271/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. August 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. August 1998 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Verbot erfaßt mit der Formulierung "zum Verkauf vorrätig zu halten" ersichtlich auch die Fälle mangelnder Lieferbereitschaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 46/81, GRUR 1983, 650 = WRP 1983, 613 - Kamera).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,-- DM
Ende der Entscheidung
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