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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: I ZR 272/01
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 272/01

Verkündet am: 8. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine iranische Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte übernahm gemäß dem Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) vom 16. September 1997 eine aus gebrauchten Maschinen- und Ersatzteilen für einen Mühlenbetrieb bestehende Warensendung. Sie verpflichtete sich gegenüber ihrer Auftraggeberin, den Transport zu fixen Kosten durchzuführen. Das Transportgut sollte per Lkw von dem im FBL eingetragenen Versender, der H.-GmbH in Neustadt/Weinstraße, nach Teheran befördert werden. Das FBL enthielt kein Indossament und war an Order einer iranischen Bank ausgestellt. Als Notify Party war im FBL die Firma S. in Joibar/Iran eingetragen. Das Transportgut sollte nach der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Absprache von der Firma P. in Teheran in Empfang genommen werden.

Aus der gesamten Warensendung wurde eine Teillieferung mit einem Bruttogewicht von 9.300 kg für einen Lkw-Transport zusammengestellt. Mit dem Transport der Teillieferung nach Teheran beauftragte die Beklagte ihre Streithelferin, welche die Beförderung auf der Grundlage des internationalen Frachtbriefs vom 24. September 1997, in dem die Beklagte als Absenderin und die P. als Empfängerin eingetragen waren, ausführte. Die Teillieferung kam bei der Empfängerin nicht an.

Die Klägerin hat behauptet, der Lkw samt Ladung sei am 5. Oktober 1997 in Rumänien in einen Fluß gestürzt, weil der Fahrer die Kontrolle über das von ihm gesteuerte Fahrzeug verloren habe. Dadurch sei die Ladung verlorengegangen. Der Kaufpreis für die in Verlust geratene Sendung habe 194.400 DM betragen. Sie, die Klägerin, habe als Transportversicherer eine Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 222.115,59 DM an die S. erbracht. Deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe des "Letter of Subrogation" kraft Gesetzes auf sie übergegangen.

Mit Telefax-Schreiben vom 16. Juli 1998, dem die in diesem Schreiben genannten Anlagen beigefügt waren, meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des in Rede stehenden Warenverlustes in Höhe von 222.115,59 DM an. Im Rahmen der anschließend zwischen den Parteien geführten Korrespondenz teilte die Beklagte der Klägerin mit Telefax-Schreiben vom 3. August 1998 folgendes mit:

"Dear Sirs,

we herewith confirm receipt of your documents. Please be kindly informed that we acknowledged this claim and that this will be settled according to 'International CMR-Rules'".

Die Klägerin hat weiterhin behauptet, zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung habe die S. das FBL bereits in Besitz gehabt. Die P. , welche von der S. lediglich als Empfangsspediteur beauftragt gewesen sei, habe das FBL umgehend an die S. weitergeleitet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 222.115,59 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf Verjährung berufen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sie die Klageforderung in ihrem Telefax-Schreiben vom 3. August 1998 nicht anerkannt habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der S. stehe gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 CMR zu, der kraft Gesetzes oder durch Abtretung auf die Klägerin habe übergegangen sein können. Dazu hat es ausgeführt:

Inhaber des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs aus Art. 17 CMR seien die H.-GmbH als Absenderin und gemäß Art. 13 CMR die P. als Empfängerin des Transportgutes, mithin nicht die S. .

Der Umstand, daß die S. als Käuferin des Gutes aus wirtschaftlicher Sicht die Endempfängerin der Warensendung gewesen sei, ändere hieran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrags an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Der Transport habe nach den Eintragungen im FBL in Teheran bei der P. enden sollen. Die Auffassung der Klägerin, die S. habe entgegen dem Wortlaut des FBL nach dem Inhalt des Fracht-/Speditionsvertrags zwischen der H.-GmbH und der Beklagten von Anfang an Empfängerin der Warensendung sein sollen, sei unrichtig. Der S. hätten nur dann Schadensersatzansprüche aus Art. 17 CMR zugestanden, wenn sie die Rechte aus dem FBL schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses erworben gehabt hätte und damit zur berechtigten Warenempfängerin geworden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die P. ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die S. und diese sie sodann an die Klägerin abgetreten habe.

Die Klägerin habe durch Vorlage des Original-FBL in der letzten mündlichen Verhandlung zwar nachgewiesen, daß sie im Besitz dieses Dokuments sei, was zu der Annahme führen könnte, sie habe die Schadensersatzansprüche der Empfängerin aus Art. 17 CMR im Wege der Abtretung erworben. Ob sich aus der Vorlage des Original-FBL zwingend eine Anspruchsberechtigung der Klägerin aus abgetretenem Recht ergebe, könne jedoch offenbleiben, weil davon ausgegangen werden müsse, daß Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht ursprünglich der S. zugestanden hätten, verjährt seien. Die Verjährung sei mit Ablauf des 15. November 1998 eingetreten, da der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998 gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR gehemmt worden sei.

Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1998 enthalte kein (konstitutives) deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zustünden.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR verjährt ist und der Klägerin auch keine Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten zustehen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).

2. Die von der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 CMR gestützten Schadensersatzansprüche verjähren nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich in einem Jahr. Bei gänzlichem Verlust des Transportgutes beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR, wenn - wie hier - eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit Ablauf des sechzigsten Tages nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Danach wäre, sofern die Verjährungsfrist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden ist, mit Ablauf des 15. November 1998, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verjährung eingetreten, so daß die erst am 11. März 2000 eingereichte Klage den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die am 15. November 1997 begonnene Verjährungsfrist sei nicht durch das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Anspruchsschreiben vom 16. Juli 1998 gehemmt worden.

a) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR kann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden (BGHZ 116, 15, 20 m.w.N.). Reklamationsberechtigt ist jeder, der einen Anspruch gegen den Frachtführer geltend machen kann. In bezug auf die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Schadensreklamation am 16. Juli 1998 nicht Berechtigte in dem vorgenannten Sinne gewesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der S. gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR zugestanden hat, der kraft Gesetzes oder im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein konnte.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Empfängerin des in Verlust geratenen Transportgutes gemäß Art. 13 Abs. 1 CMR sei nicht die S. , sondern die P. in Teheran gewesen, weil die H.-GmbH als Absenderin des Gutes diese als Adressatin bestimmt habe. Der Umstand, daß die S. als Käuferin der Ware aus wirtschaftlicher Sicht die Empfängerin der Sendung gewesen und sie im FBL als "Notify Party" benannt worden sei, ändere daran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrages an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Empfängerin sei nach der Eintragung in dem von der Beklagten ausgestellten FBL die P. gewesen. Die Beklagte habe durch Ausstellung des FBL die Herausgabe des Gutes an den im FBL benannten Empfänger gegen Vorlage des Dokuments versprochen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

bb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung maßgeblich darauf gestützt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt zwischen der Absenderin (H.-GmbH) und der Beklagten vereinbart worden war, daß der Transport in Teheran enden und die Warensendung dort von der P. in Empfang genommen werden sollte. Die P. war auch in dem von der Beklagten für den streitgegenständlichen Transport ausgestellten internationalen Frachtbrief als Empfängerin benannt worden. Danach kommt es für die Frage, wer Empfänger des Gutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR sein sollte, nicht darauf an, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin (S. ) als Käuferin der in Verlust geratenen Maschinenteile aus wirtschaftlicher Sicht Endempfängerin sein sollte. Denn zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist grundsätzlich der im Frachtbrief als solcher angegebene Empfänger legitimiert. Ist - wie hier - ein internationaler Frachtbrief ausgestellt, so ist die Eintragung darin maßgebend (vgl. Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4).

Die Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, TranspR 1999, 102, 103), wonach als "Empfänger" des Frachtgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR auch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht kommen könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In der angeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß das Gut nach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen des Absenders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl. BGH TranspR 1999, 102, 103, insoweit nicht in BGHZ 140, 84). Eine derartige Feststellung fehlt hier in bezug auf die S. . Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Willen der Absenderin, der H.-GmbH, die P. in Teheran Empfängerin des Gutes sein sollte. Die S. wird in dem von der Beklagten ausgestellten FBL auch nur als "Notify Party", also als Meldestelle, bezeichnet. Sie hat damit keinen Empfängerstatus (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 4; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 4).

c) Das Berufungsgericht ist des weiteren verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, daß die S. die Empfängerrechte auch nicht - wie von der Klägerin behauptet - durch Übersendung des Original-FBL seitens der P. bereits vor Eintritt des Schadensereignisses erworben hat. Die Klägerin hat ihren von der Beklagten bestrittenen Vortrag zum Zeitpunkt der Übersendung des Original-FBL weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es ist folglich verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Vorlage der Kopie des FBL im Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998 nicht geschlossen hat, der S. sei zu jenem Zeitpunkt schon das Originalpapier übergeben gewesen. Auch die Vorlage des Originalpapiers durch die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht drängt diesen Schluß nicht auf.

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die S. einen möglicherweise der P. zustehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR auch nicht durch konkludente Abtretung von der P. erlangt hat. Von der S. konnte daher weder kraft Gesetzes noch durch Abtretung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR auf die Klägerin übergehen.

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998 von dem Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR ermächtigt gewesen sei, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten zu reklamieren mit der Folge, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR eingetreten sei.

aa) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Reklamation eines Schadens gegenüber der Beklagten zwar nicht abgesprochen werden, wenn sie - wie von ihr behauptet - ihre Versicherungsnehmerin S. wegen des streitgegenständlichen Transportschadens entschädigt hat. Das allein reicht für eine wirksame Schadensanzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR jedoch nicht aus. Als Rechtsstandschafterin mußte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt, am 16. Juli 1998, vielmehr von der Empfängerin P. zur Schadensreklamation ausdrücklich oder konkludent ermächtigt gewesen sein. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl. BGHZ 116, 15, 20 f.).

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine konkludente Zustimmung der P. zur Geltendmachung der Empfängerrechte seitens der Klägerin ergeben könnte, rechtsfehlerfrei verneint. Eine nach außen erkennbare Ermächtigung der Klägerin durch die P. läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß die Klägerin ihrer Schadensreklamation vom 16. Juli 1998 eine Kopie des FBL beigefügt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie das Original des FBL schon vor dem 16. Juli 1998 von der P. oder der S. erlangt hatte, so daß nicht angenommen werden kann, sie habe die Kopie selbst vom Original angefertigt. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz der Kopie des FBL gelangt ist, hat sie nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, es fehle an der schlüssigen Darlegung einer konkludenten Zustimmung der P. zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR im Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998.

bb) Sollte die Klägerin die Empfängerrechte zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben - dafür spricht der Umstand, daß sie das Original des FBL mittlerweile in ihrem Besitz hat -, führte das nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausgesprochenen Reklamation entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB. Bei der Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsgeschäft, das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forderungserwerb durch den Reklamierenden kann daher auf den Zeitpunkt der Reklamation nicht zurückwirken und ihn nicht nachträglich und mit rückwirkender Kraft zum Reklamationsberechtigten machen. Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein (BGHZ 116, 15, 21).

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. August 1998 nicht als eigenständiges anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis gewertet hat. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Zusammenhang mit der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien gewürdigt. Die Klägerin hatte bis zum 3. August 1998 lediglich Schadensersatzansprüche angemeldet und die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert. Auf die Anspruchsanmeldung der Klägerin vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 22. Juli 1998 geantwortet und darauf hingewiesen, daß die Schadensangelegenheit direkt über die Versicherer reguliert werden würde. Mit weiterem Telefaxschreiben vom 28. Juli 1998 hatte die Beklagte dann deutlich gemacht, daß sie selbst keine Zahlungen erbringen werde, sondern der Schadensfall direkt mit den Versicherern abzuwickeln sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Schuldanerkenntnisses der Beklagten verneint hat.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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