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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: I ZR 281/97
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick auf den festgestellten Umfang der Beschädigungen ist die Annahme einer relevanten Irreführung nach § 3 UWG im Streitfall nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerinnen mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG ein rechtlich zu mißbilligendes Vertriebssystem schützen wollten (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, WRP 1999, 1035, 1038 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.), bestehen vorliegend nicht. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Verurteilung der Beklagten auch unter dem - von den Klägerinnen in der Klageschrift angeführten - Gesichtspunkt eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG zu rechtfertigen wäre.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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