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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.1999
Aktenzeichen: I ZR 299/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 711
ZPO § 712
ZPO § 716
ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 320
ZPO § 321
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 299/98

vom

8. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung (A I 2 des Tenors) im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Heizkörpern für den Sanitärbereich.

Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 wurden die Beklagten unter anderem verurteilt (A I 1 des Tenors), es zu unterlassen, im einzelnen bezeichnete Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben sowie (A I 2 des Tenors) der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter A I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 7. März 1997 zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen - sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen,

c) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen,

d) der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns.

Den Beklagten wurde gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von insgesamt 936.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wobei letzterer auf ihren Antrag nachgelassen wurde, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin hat die von ihr geforderte Sicherheit durch eine Prozeßbürgschaft der Sparkasse L. erbracht, die den Beklagten am 10. Dezember 1998 zugestellt worden ist.

Die Beklagten, die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt haben, machen geltend, ihnen entstünden nicht zu ersetzende Nachteile, wenn sie der Klägerin selbst und nicht einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person Auskunft erteilen müßten. Die unter A I 2 a-d genannten Informationen stellten Geschäftsgeheimnisse dar, die mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor der Klägerin geheimzuhalten seien; ihnen sei deren Preisgabe allenfalls an eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zumutbar. Ein besonderes Interesse der Klägerin an der eigenen Kenntnis der unter A I 2 a-d genannten Angaben sei nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt auch ohne entsprechenden Hilfsantrag von Amts wegen gewähren müssen. Dies sei bei der Beurteilung des Antrags nach § 719 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Die Beklagten beantragen,

die Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung (A I 2 des Tenors) im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.

II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO an, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 28.3.1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545 - Einstellungsbegründung II). Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103; Beschl. v. 15.5.1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230).

2. Die Beklagten haben im Streitfall ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und auch nach dem Akteninhalt keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) gestellt zu haben. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt dann im wesentlichen nur noch in solchen Fällen in Betracht, in denen der Stellung eines Antrags gemäß § 712 ZPO im Berufungsverfahren erhebliche Hindernisse entgegenstanden. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

a) Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung geht über die in § 711 ZPO vorgesehenen Maßnahmen, über die das Berufungsgericht von Amts wegen zu entscheiden hatte und auch entschieden hat, hinaus und hätte in der Berufungsinstanz durch Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO verfolgt werden müssen, was nicht geschehen ist. Dafür, daß den Beklagten ein derartiger Antrag nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, ist nichts dargetan und ersichtlich. Die von den Beklagten jetzt vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie die durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteile herleiten, lagen bereits während des Berufungsverfahrens vor und waren ihnen bekannt.

b) Die Beklagten konnten sich überdies nicht darauf verlassen, daß das Berufungsgericht eine Verurteilung zur Auskunftserteilung von einem Wirtschaftsprüfervorbehalt abhängig machen würde, auch wenn dies grundsätzlich von Amts wegen geschehen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica). Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt), in die auch einfließen muß, daß dadurch die Prozeßführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird. Sie kann, wenn ihr eine Auskunft nur unter einem Wirtschaftsprüfervorbehalt zugesprochen wurde, die Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen nicht mehr auf eine umfassende eigene Kenntnis des Sachverhalts stützen, sondern ist teilweise auf ihr nur von Dritten zugänglich gemachte Kenntnisse angewiesen. Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230, 231), was von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt). Unter diesen Umständen konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, das Berufungsgericht werde in die Verurteilung zur Auskunftserteilung von Amts wegen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufnehmen, zumal sie nichts dafür dargetan hatten, daß durch eine Mitteilung der im Klageantrag unter I 2 a-d genannten Tatsachen an die Klägerin selbst eine erhebliche Gefährdung von gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten entstehen könnte. Dies hätte für die Beklagten Anlaß sein müssen, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen zu treffen und insbesondere auch den Antrag nach § 712 ZPO zu stellen oder zumindest auf die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in die Verurteilung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.1998 - X ZR 107/98, WRP 1998, 1184 f. - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III).

c) Auch das Vorbringen der Beklagten, die unter A I 2 a-d des Tenors genannten Informationen stellten Geschäftsgeheimnisse dar, die mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor der Klägerin geheimzuhalten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, daß eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagten nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte. Es ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, daß die Klägerin die erhaltenen Informationen nicht nur zur Konkretisierung der in Ziffer II des Urteilstenors festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, sondern darüber hinaus in unlauterer Weise zum Nachteil der Beklagten nutzen wird.

d) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil deren Folgen selbst dann nicht wiedergutzumachen sind, wenn die Revision Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH GRUR 1996, 512 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II, m.w.N.).

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nach alledem keinen Erfolg haben.



Ende der Entscheidung

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