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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: I ZR 53/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verurteilung im Ausspruch zu 1, letzter Absatz des Tenors, ist, wie sich der Begründung des Verbots der übrigen Werbeaussagen insgesamt entnehmen lässt, ersichtlich darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung mit einer empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat ein irreführendes Wirkungsversprechen darstellt. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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