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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: I ZR 63/97
Rechtsgebiete: ZugabeVO, UWG, PAngV
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 | |
ZugabeVO § 1 Abs. 1 | |
PAngV § 1 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 1998 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1997 wird insoweit angenommen, als es der Beklagten untersagt worden ist, die in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu veräußern.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Insoweit hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot der angegriffenen Werbung hat Bestand. Zwar kann diese Werbung nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens (§ 1 UWG) oder einer verbotenen Zugabe (§ 1 Abs. 1 ZugabeVO) untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM). Es liegt jedoch ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG und nach § 1 Abs. 2 PAngV i.V. mit § 1 UWG vor, weil die beanstandete Werbung die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten, hier die einmaligen "Aktivierungskosten", nicht hinreichend deutlich kenntlich macht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, Umdruck S. 16).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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