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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: I ZR 88/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerinnen, es sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe eingetreten, in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten. Daß sie daneben auch Einwände gegen die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerinnen erhoben hat, steht der Beachtlichkeit ihres Bestreitens nicht entgegen. Die Entscheidung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerinnen, ohne das Bestreiten der Beklagten zu berücksichtigen, findet im Prozeßrecht keine Stütze und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).
Gegenstandswert: 88.426,55 €
Ende der Entscheidung
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