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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: I ZR 91/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a.F. § 17 | |
GKG a.F. § 17 Abs. 3 | |
GKG a.F. § 17 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen:
Tenor:
Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 € im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet:
Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt gemäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klageeinreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rückstand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 € aus.
Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 €) und den Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 € (137.500 € zuzüglich 82.500 €).
Ende der Entscheidung
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