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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: I ZR 93/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2005 wird die Revision beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, weil die aufgeworfene Grundsatzfrage vom Senat bereits mit Urteilen vom 1. Dezember 2005 (I ZR 103/04, I ZR 108/04) entschieden worden ist. Ohne Vorliegen einer Revisionsbegründung kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die einzulegende Revision im Umfang der Zulassung Aussicht auf Erfolg hat.
Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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