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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: II ZA 16/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 707 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die Antragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.
b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.
2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.
Ende der Entscheidung
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