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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: II ZA 7/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers und Antragstellers vom 25. Mai 2007, eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 203/04) zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kläger und Antragsteller die sechsmonatige Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die der Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers und Antragstellers am 30. April 2007 die Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausgeräumt war und deswegen die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO) bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei dem Revisionsgericht längst abgelaufen war.
Ende der Entscheidung
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