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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: II ZB 12/98
Rechtsgebiete: FGG, LwVG


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 2
FGG § 28
FGG § 11
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 24
LwVG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 12/98

vom

25. Januar 1999

in der Registersache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 1998 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 500,-- DM

Gründe:

I. Das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde hat das Rechtsmittel des Beteiligten W. mit der Begründung als unzulässig verworfen, sein Schriftsatz sei entgegen der zwingenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen. Der Beteiligte ist der Ansicht, diese Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Er sei am 9. Februar 1998 zum Brandenburgischen Oberlandesgericht gefahren, um die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Als er dem zuständigen Rechtspfleger die von ihm vorbereitete und unterzeichnete Beschwerdeschrift zur Protokollierung vorgelegt habe, habe ihm dieser nach telefonischer Rücksprache mit einem der an dem angefochtenen Beschluß beteiligten Richter erklärt, er solle den Schriftsatz dalassen, dann ginge die Sache schon in Ordnung. Er habe bei der Posteingangsstelle noch den Eingangsstempel anbringen lassen und sei unter Hinterlassung des Schriftsatzes wieder nach Hause gefahren.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von dem Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat dienstliche Äußerungen der an dem Beschluß über die sofortige weitere Beschwerde beteiligten Richter und des zuständigen Rechtspflegers eingeholt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen.

II. Die außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Gesetz eröffnet im Landwirtschaftsverfahren die Rechtsbeschwerde zwar nur gegen die in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 24 LwVG). Da der angegriffene Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht in der Hauptsache, sondern im Verfahren über die Ablehnung einer Rechtspflegerin erlassen worden ist, kann er mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Gesetz nicht angegriffen werden (§ 9 LwVG, § 28 FGG). Die Rechtsprechung läßt jedoch ausnahmsweise die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof für den Fall zu, daß die Entscheidung eines Oberlandesgerichts mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben.

2. Allerdings hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, daß er am 9. Februar 1998 nach Brandenburg gefahren ist, um die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Cottbus vom 20. Januar 1998 zu Protokoll der Geschäftstelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einzulegen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Umständen:

Der an das Landgericht Cottbus gerichtete Schriftsatz gibt als Erstellungsort Cottbus und als Datum den 9. Februar 1998 - den Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist - an. Auf dem Schriftsatz ist weiter der Eingangsstempel des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1998 zu sehen, während die Anschrift des Landgerichts Cottbus gestrichen und über dem Stempel handschriftlich der Zusatz "OLG Brandenburg" niedergelegt worden ist. Der Eingangssatz beginnt mit den Worten: "Hiermit erkläre ich zu Protokoll, daß ich ... sofortige weitere Beschwerde ... einlege."

Diese Einzelheiten können nur dann eine sinnvolle Erklärung finden, wenn der Beschwerdeführer das Schreiben in der Absicht zu dem nach seiner Ansicht zuständigen Gericht gebracht hat, seinen Antrag und seinen Inhalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wie das nach § 11 FGG zulässig ist. Ganz offensichtlich hat er sein Vorhaben zunächst bei dem Landgericht Cottbus zu verwirklichen versucht und ist, als ihm das entgegen der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelungen war, nach Brandenburg weitergefahren.

Der Umstand, daß seine Erklärungen nicht protokolliert worden sind, sondern er entgegen seiner ursprünglichen Absicht den von ihm vorgefertigten und unterzeichneten Schriftsatz abgegeben hat, zeigt, daß er, wie er eingehend dargelegt hat, von dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle entsprechend beraten worden ist. Die dienstliche Äußerung des Rechtspflegers Y. widerspricht dem nicht. Denn dieser hat im wesentlichen nur angegeben, er könne sich an das im Beschwerdeschriftsatz angeführte Gespräch nicht erinnern.

3. Die vorstehenden Feststellungen führen jedoch nicht dazu, daß der Beschluß des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" angefochten werden kann. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit ist nur dann eröffnet, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374; Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, NJW 1998, 1715 - jeweils m.w.N.). Das ist jedoch wie aus der Regelung des § 29 Abs.1 S. 2 FGG folgt, nicht der Fall.

4. Anders könnte die Rechtslage jedoch dann beurteilt werden, wenn ein Richter veranlaßt, daß einem Rechtsuchenden eine Auskunft des dargelegten Inhalts erteilt wird und dieser Richter an der Entscheidung mitwirkt, mit der das Gesuch aus den formalen Gründen zurückgewiesen wird, von deren Einhaltung der Rechtsuchende aufgrund der Auskunft des Richters abgehalten worden ist. Das ist mit der Stellung des Richters als Organ der rechtsprechenden Gewalt schlechterdings unvereinbar (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG; § 1 DRiG).

Derartige Voraussetzungen können im vorliegenden Falle jedoch nicht festgestellt werden. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen, der Rat des Rechtspflegers beruhe auf einer entsprechenden Auskunft, die einer der an dem angefochtenen Beschluß beteiligten Richter - in seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen hat er sich auf den Vorsitzenden des Zivilsenats festgelegt - erteilt habe. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht X. hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 14. September 1998 ausdrücklich ausgeschlossen, daß sich Rechtspfleger Y. am 9. Februar 1998 telefonisch an ihn gewandt und er dem Rechtspfleger eine Auskunft des vom Beschwerdeführer umschriebenen Inhaltes erteilt hat. Die beisitzenden Richter kommen bereits nach dem ergänzenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Das stimmt im übrigen mit den von ihnen abgegebenen dienstlichen Äußerungen überein.

5. Wenn auch der außerordentlichen Beschwerde des Beteiligten zu 1 aus den vorstehenden Gründen nicht stattgegeben werden kann, ist es nachvollziehbar, daß er sich aufgrund der rechtsfehlerhaften Auskunft des Rechtspflegers gegen den angefochtenen Beschluß mit seinen Gründen wendet. Das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde sollte daher prüfen, ob die außerordentliche Beschwerde vom 10. April 1998 einschließlich des weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 die Voraussetzungen von Gegenvorstellungen und/oder eines Wiedereinsetzungsgesuches erfüllt und eine Entscheidung in der Sache gefällt werden kann. Da die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, sind diese Rechtsbehelfe als zulässig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 18 Rdn. 9 m.w.N. in Fn. 43).

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