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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1998
Aktenzeichen: II ZB 13/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten geltend. Mit Urteil vom 19. November 1997 hat das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen.
Für das Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 2. März 1998 die Bewilligung abgelehnt, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, welche die Rechtsprechung für die Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entwickelt hat, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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