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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: II ZB 15/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 15/01

vom

12. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zu wertende Einspruch des Beklagten vom 30. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Gegen den Beklagten, der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, hat diese wegen angeblichen Verstoßes gegen ein vertragstrafenbewehrtes Wettbewerbsverbot einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsen erwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das Landgericht Magdeburg durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten in vollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte persönlich bei dem Landgericht "Einspruch" eingelegt, den das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Belehrung des Beklagten über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem Beklagten persönlich eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei Gericht eingegangene "Einspruch".

II.

Der "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO mußte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeß geführt werden konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu überprüfen, weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versäumt hat, ein formgerechtes Rechtsmittel einzulegen.

Ende der Entscheidung

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