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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: II ZB 15/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu wertende "Widerspruch" des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 ist bereits unzulässig, weil der Beklagte das Schreiben vom 12. Dezember 2005 nicht unterzeichnet hat. Davon abgesehen entspricht die erhobene Gebühr den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 GKG, KV Nr. 1820).
Ende der Entscheidung
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