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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: II ZB 16/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 n.F.
ZPO § 341 Abs. 2 n.F.
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 16/02

vom

23. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 24,46 €

Gründe:

I. Gegen den Kläger ist am 1. August 2001 ein auf Abweisung seiner Klage lautendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hildburghausen ergangen. Der Kläger hat verspätet Einspruch dagegen eingelegt. Durch Beschluß vom 19. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß als sofortige angesehen und nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft behandelt, sie jedoch als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem Gesetz, § 574 ZPO n.F., die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 599; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 16).

Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß das Amtsgericht durch Beschluß statt durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, gleichwohl geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger hätte nämlich die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. offen gestanden, wenn das Amtsgericht über seinen Einspruch in Urteilsform entschieden und die Berufung nicht zugelassen hätte, er daraufhin Berufung eingelegt und das Landgericht das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungssumme und fehlender Zulassung verworfen hätte. Die Prüfung hat ergeben, daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. zwar statthaft, wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. aber nicht zulässig gewesen: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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