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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: II ZB 19/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 511 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 811 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 19/02

vom

3. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 400,00 €

Gründe:

I. Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Gesellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 6 und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die Beklagten zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionen aus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung von Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- und Prüfungsberichten sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten Fotokopien zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende Unterlagen befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in V.. Dort könne die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäß der vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das Aussortieren der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstellung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfältigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des Klägers an die Geschäftsleitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 €. Zudem bestehe ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit mindestens 25.000,00 € anzusetzen sei. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 400,00 € festgesetzt und die Berufung der Beklagten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfordert.

Das Berufungsgericht geht in Einklang mit BGHZ 128, 85 davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten sich nach ihrem zur Einsichtsgewährung erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgericht für die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerberater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den Beklagten angegebenen Zeitaufwand von 4 Std. (= 400,00 €) für das Aussortieren, die Zusammenstellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an den Beklagten beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohenden Nachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).

Ende der Entscheidung

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