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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: II ZB 22/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2001
in der Beschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 130.859,72 DM
Gründe:
I. Die Klägerin hat die gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2000 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 13. Juni 2000 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem ihr dieser Umstand am 19. Juni 2000 bekannt geworden war, beantragte sie noch an diesem Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte zugleich die Berufungsbegründung ein. Ihren Antrag begründete sie damit, die Kanzleikraft M. ihres Prozeßbevollmächtigten habe versehentlich zusammen mit den für die Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten in der Handakte und im Terminkalender verzeichneten und mit "KFA" gekennzeichneten Fristen die für die Berufungsbegründung vermerkten Fristen mitgestrichen. Diese seien auf den 7. bzw. 9. Juni notiert und mit "Frist" bzw. "dringend" gekennzeichnet gewesen. Die Streichung habe Frau M. versehentlich vorgenommen, nachdem sie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2000 die Handakte unter Hinweis auf diese Vorfrist vorgelegt, der Prozeßbevollmächtigte an diesem Tage noch handschriftlich die Berufungsbegründung skizziert und Frau M. ihm am 9. Juni 2000 gesondert Original, beglaubigte und einfache Abschrift des Schriftsatzes zur Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite zwecks Zeichnung des Originals und Paraphierung der beglaubigten Abschrift vorgelegt und nach Unterschriftsleistung und Abzeichnung der Auszubildenden P. zwecks Einwurf in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Magdeburg übergeben gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, für das diese einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juli 2000 ergibt, hat ihm die Kanzleikraft M. die Handakte am 7. Juni 2000 unter Hinweis auf die für die Berufungsbegründungsfrist notierte Vorfrist vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich noch an diesem Tage daran begeben, die Berufungsbegründung handschriftlich zu skizzieren. Damit war er sich des Umstandes bewußt, daß die Berufungsbegründungsfrist in Kürze ablaufen werde. Da ihm die Handakte vorlag und er die Bearbeitung der Berufungsbegründung bereits in Angriff genommen hatte, hätte er sich über den genauen Zeitpunkt des Fristablaufs unterrichten können und müssen. Der Umstand, daß zwischendurch Fertigung und Absendung des Schriftsatzes in der Kostenfestsetzungsangelegenheit vorgenommen und im Zuge dieses Vorganges die Kanzleiangestellte M. auch die für die Berufungsbegründung notierten Fristen strich, mag den Organisationsanweisungen widersprochen haben und Frau M. zum Vorwurf gereichen. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entlastet es jedoch unter den gegebenen Umständen nicht, daß Frau M. ihn nicht noch einmal auf die als "dringend" bezeichnete Frist hingewiesen, sondern diese gestrichen hat. Denn dem Prozeßbevollmächtigten war der Vorgang zur Fertigung der Berufungsbegründungsfrist bereits am 7. Juni 2000 vorgelegt worden.
Ende der Entscheidung
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