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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: II ZB 22/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 I
ZPO § 233 I

Zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei, die in Kenntnis des bereits drei Wochen zurückliegenden Verkündungstermins für längere Zeit in das Ausland reist.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 22/99

vom

24. Juli 2000

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 60.000,-- DM.

Gründe:

I. Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1999, durch das die Widerklage der Beklagten auf Auskunft und Zahlung der sich daraus ergebenden Überschußanteile in Zusammenhang mit der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Parteien abgewiesen worden ist, wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 1999 zugestellt. Diese übersandten der Beklagten unter ihrer M.er Wohnadresse am 22. September 1999 eine Urteilsausfertigung; zugleich erteilten sie ihr in einem Begleitschreiben eine Rechtsmittelbelehrung mit Berechnung der Berufungsfrist und wiesen darauf hin, daß sie ein Rechtsmittel für aussichtslos hielten und es daher nur bei schriftlicher Weisung bis zum 27. September 1999 einlegen würden. Die seit dem 2. September 1999 nach U. verreiste Beklagte nahm hiervon erst bei ihrer Rückkehr am 10. Oktober 1999 Kenntnis. Die von ihr sodann veranlaßte Berufung ging am 18. Oktober 1999 bei Gericht ein. Mit dem gleichzeitig eingereichten Wiedereinsetzungsgesuch macht die Beklagte geltend, unverschuldet die Berufungseinlegungsfrist versäumt zu haben. Wegen eines am 22. Juli 1999 in U. erlittenen schweren Verkehrsunfalls habe sie sich zunächst dort und anschließend vom 15. August bis 1. September 1999 in M. in stationärer Krankenhausbehandlung befunden; am 2. September 1999 sei sie wieder nach U. gefahren, wo sie sich wegen der Unfallfolgen - unvorhergesehen - erneut in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, so daß sie nicht vor dem 10. Oktober 1999 reisefähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 22. November 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Sachvortrag der Beklagten ergibt nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

Der Beklagten war nach dem rechtkräftigen Teilurteil zur Klage das fortgeschrittene Stadium des Prozesses hinsichtlich der Widerklage bekannt. Nach der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter war in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 vor der Kammer des Landgerichts Verkündungstermin auf den 11. August 1999 anberaumt worden. Selbst wenn die Beklagte in der Schlußverhandlung nicht persönlich anwesend war, so hat sie doch - nach dem unbestrittenen Klägervortrag - das entsprechende Terminsprotokoll mit dem darin ausgewiesenen Verkündungstermin noch vor ihrer erneuten Abreise ins Ausland am 2. September 1999 zur Kenntnisnahme erhalten. Deshalb mußte sie damit rechnen, daß am 11. August 1999 ein - für sie möglicherweise negatives - Urteil ergangen und ihren Prozeßbevollmächtigten alsbald danach zugestellt worden war. Die offenbar im Umgang mit den Gerichten nicht unerfahrene Beklagte hat noch vor ihrer Abreise nach U. am 2. September 1999 dem Landgericht per Fax und Brief eine Stellungnahme in einer Kostenfestsetzungssache bezüglich des landgerichtlichen Teilurteils zukommen lassen. Daher hätte es bei sorgfältiger Beachtung ihrer eigenen prozessualen Belange nahegelegen, sich noch vor der Abreise bei ihren Prozeßbevollmächtigten nach dem für sie wesentlichen Ergebnis des Verkündungstermins vom 11. August 1999 zu erkundigen. Wenn sie aber ohne eine solche - schon zu diesem Zeitpunkt naheliegende - Nachfrage ins Ausland verreiste, so mußte sie zumindest sicherstellen, daß sie für ihre Anwälte erreichbar blieb, oder rechtzeitig von sich aus in der Folgezeit mit ihnen Kontakt wegen der verkündeten Entscheidung und des Laufes der Rechtsmittelfrist aufnehmen (Sen.Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810, 811 m.w.N.). Dies galt um so mehr, als nach Aktenlage ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten offensichtlich nicht ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung zur Veranlassung der Einlegung der Berufung im Falle eines die Widerklage abweisenden Urteils bevollmächtigt waren, die Beklagte mithin nicht davon ausgehen konnte, diese würden das Erforderliche von sich aus ohne erneute Rücksprache veranlassen. Daß der Beklagten eine telefonische oder telegrafische Kontaktaufnahme zu ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist aus U. nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten vorgetragene Reiseunfähigkeit bis zum 10. Oktober 1999 infolge einer Kniegelenksentzündung mit entsprechender Bewegungseinschränkung hinderte lediglich die vorzeitige Heimkehr, nicht jedoch die zumutbare Erkundigung bei ihren Rechtsanwälten. Der Beklagten war es sogar bei früherer Gelegenheit, als sie sich unmittelbar nach dem erlittenen Verkehrsunfall schwerverletzt in ärztlicher Behandlung in U. befand, ohne weiteres möglich, telefonisch Kontakt mit der Geschäftsstelle des Landgerichts aufzunehmen, um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme in der bereits erwähnten Kostenfestsetzungssache zu erreichen. Dann konnte von ihr erst recht erwartet werden, daß sie sich rechtzeitig über den Inhalt der Entscheidung vom 11. August 1999 und eine etwaige Rechtsmittelfrist bei ihren Rechtsanwälten telefonisch oder telegrafisch erkundigte. Blieb sie - wie geschehen - statt dessen untätig, so wendete sie nicht die Sorgfalt auf, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte. Damit trifft sie ein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (Sen. aaO, S. 611; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 1991 - XII ZB 129/90, VersR 1992, 119).

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