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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: II ZB 26/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht aus. Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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