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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: II ZB 3/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 141 a Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 27 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2000
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
am 17. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2000 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500,-- DM
Gründe:
I. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter denen eine GmbH gemäß § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG gelöscht werden kann, bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 7. Februar 2000 zurückgewiesen.
II. Die hiergegen eingelegte "weitere Beschwerde" ist unzulässig: Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 ff. FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen für eine "außerordentliche Beschwerde" sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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