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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: II ZB 34/07
Rechtsgebiete: GKG, GVG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
GVG § 139 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.
2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom 19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.
In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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