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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: II ZB 4/01
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Der Einspruch (auch als "Wiederspruch, Beschwerde" bezeichnet) des Beklagten vom 19. Februar 2002 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2002 wird ebenso wie sein Antrag vom 4. April 2002, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Beide Anträge sind unzulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist rechtskräftig abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Senats vom 14. Januar 2002 ist nicht möglich. Das ist dem Beklagten bereits wiederholt - durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2002 und des Vorsitzenden vom 25. März 2002 - vorsorglich mitgeteilt worden.
Da er gleichwohl an der Beschwerde festhält und lediglich die Anordnung des "Ruhens des Verfahrens und Beschwerde" beantragt, wofür angesichts des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum ist, ist seine Eingabe nunmehr mit dem im Beschlußausspruch angegebenen Ergebnis förmlich zu bescheiden.
Der Beklagte wird vorsorglich zugleich darauf hingewiesen, daß weitere Eingaben an den Bundesgerichtshof in dieser Sache keine Aussicht mehr auf Bescheidung haben.
Ende der Entscheidung
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