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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: II ZB 5/06
Rechtsgebiete: ZPO, UmwG, AktG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
UmwG § 16 Abs. 3
AktG § 148 Abs. 2 Satz 6
AktG § 246 a Abs. 3
AktG § 319 Abs. 6
AktG § 327 e Abs. 2
In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 5/06

vom 29. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 90,14 % von der Deutsche Telekom AG (DTAG) gehalten werden. Beide Gesellschaften schlossen am 8. März 2005 einen Verschmelzungsvertrag. Danach überträgt die Antragstellerin ihr Vermögen auf die DTAG, und die Aktionäre sollen für 25 Stückaktien der Antragstellerin 13 Stückaktien der DTAG erhalten. Die Hauptversammlung der Antragstellerin stimmte dem Verschmelzungsvertrag am 28./29. April 2005 mit einer Stimmenmehrheit von 99,46 % zu. Die 37 Antragsgegner, sämtlich Aktionäre der Antragstellerin, haben gegen diesen Beschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Klagen der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaften nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (ZIP 2006, 370). Die Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 greifen die Freigabeentscheidung mit ihren Rechtsbeschwerden an.

II. Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft und damit unzulässig.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht bindet den Senat nicht (vgl. BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, WM 2004, 104; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286). Die Rechtsbeschwerden sind vielmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen (ebenso Volhard, NZG 2006, 297; Decher, ZIP 2006, 746; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435, 437 f.; a.A. ohne nähere Begründung: Bork in Lutter/Winter, UmwG 3. Aufl. § 16 Rdn. 28; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG 4. Aufl. § 16 Rdn. 72; Fronhöfer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 16 UmwG Rdn. 202). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Rechtsbeschwerdeführer die Besonderheiten des Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG.

1. Zutreffend ist zwar, dass in einem Verfahren, in dem - wie hier - die Rechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes eröffnet ist, nach dem Wortlaut des § 574 ZPO, dem die Rechtsbeschwerdeführer eine zu weitgehende Bedeutung beimessen, die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr ist bei der Gesetzesauslegung der durch die Entstehungsgeschichte des § 574 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) belegten Tatsache Rechnung zu tragen, dass es neben den beiden in § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Fallgestaltungen einen unbenannten dritten Bereich gibt, in dem das Gesetz die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im negativen Sinne entschieden hat. Ein Beispiel ist der durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl I 2802) eingefügte, von dem Beschwerdegericht für seine Zulassungsentscheidung herangezogene § 148 Abs. 2 Satz 6 AktG. In dieser Vorschrift wird die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren auf Zulassung einer Aktionärsklage wegen der in § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bezeichneten Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Beschwerdegericht meint, aus dem Fehlen einer solchen Regelung in dem ebenfalls durch das UMAG eingeführten § 246 a AktG und dem damit weitgehend inhaltsgleichen § 16 Abs. 3 UmwG ergebe sich im Umkehrschluss, dass in diesen Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes ist vielmehr - mag dies auch in dem Wortlaut des § 574 ZPO nicht in der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit zum Ausdruck gekommen sein - als selbstverständlich, weil es sich aus der Natur der Sache ergibt, davon ausgegangen, dass in bestimmten Verfahrensarten ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann. Das zeigt sich etwa an der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198), in dem der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 102) nach seinen eigenen Worten "klargestellt" hat, dass in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eine Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes unzulässig ist (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/1508, S. 22). Das gleiche gilt für das Klagezulassungsverfahren nach § 5 KSchG, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz ausgeschlossen ist (BAG, Beschl. v. 20. August 2002 - 2 AZB 16/02, NZA 2002, 1228).

2. Ein solches Verfahren, in dem sich der Natur der Sache nach die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbietet, ist auch das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG.

Eines der wesentlichen Probleme bei der Lösung des Konflikts zwischen einerseits den Interessen der beteiligten Unternehmen und der Mehrheit der Anteilsinhaber an der Durchführung der beschlossenen Strukturmaßnahme und andererseits der Minderheit an der Wahrung ihrer berechtigten Belange liegt in der typischerweise langen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren. Dadurch wird oftmals die Durchführbarkeit der geplanten Maßnahme in Frage gestellt und zudem die Gefahr heraufbeschworen, dass einzelne Anteilsinhaber die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener, verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Mit dem im Jahre 1994 in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (BGHZ 112, 9, 23 f.) eingeführten Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG wollte der Gesetzgeber diesem Missstand entgegen wirken. Danach soll die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit - unumkehrbar - vollzogen werden dürfen, wenn die gegen den Verschmelzungsbeschluss gerichteten Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn sie - ihre Zulässigkeit und Begründetheit unterstellt - bei Abwägung aller Umstände kein derartiges Gewicht haben, dass es wirtschaftlich gerechtfertigt wäre, die Durchführung der Verschmelzung bis zum Abschluss der Klageverfahren auf Jahre zu blockieren (Begr. zu dem Entw. eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, BT-Drucks. 12/6699, S. 88 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO. Insbesondere genügt die Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen, und eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung hat der Gesetzgeber auch durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen. Er hat in § 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG bewusst die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen und allein die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO zugelassen (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung; s. auch § 567 Abs. 4 ZPO a.F. und die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO S. 90: "Mit Satz 5 soll dem Beschleunigungsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass gegen den Beschluss nur die sofortige Beschwerde [§ 577 ZPO] statthaft ist."). Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass spätestens nach Durchlaufen der zweiten Instanz Klarheit darüber besteht, ob die beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der erhobenen Klagen durchgeführt werden kann, und die klagenden Anteilsinhaber nur noch ihre individuellen Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG geltend machen können.

An dieser auf die Besonderheiten des Freigabeverfahrens abstellenden Regelung hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Rechtsbeschwerde den § 16 Abs. 3 UmwG nicht ausdrücklich um die Bestimmung ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat sich aber im Gesetzgebungsverfahren, in dem nach den Ausführungen der Entwurfsverfasser (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 113) das Beschwerdeverfahren nicht im Mittelpunkt der Diskussion um die Reform gestanden hat, mit dieser Frage offensichtlich nicht befasst. Insbesondere hat er nicht erkennen lassen, dass er dem Sinn des auf Schaffung von Rechtssicherheit in einem auf Beschleunigung angelegten Freigabeverfahren zuwider nunmehr eine dritte Instanz hat eröffnen wollen. Vielmehr kann die genannte Entstehungsgeschichte des Gesetzes nur dahin interpretiert werden, dass es für den Gesetzgeber selbstverständlich war, dass das Freigabeverfahren der Natur der Sache nach nicht anders als zweizügig ausgestaltet sein konnte, für eine ausdrückliche negative Anordnung in dem beschriebenen Sinn also kein Anlass bestand.

Die Ziele, die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde verfolgt worden sind, bestätigen dies. So heißt es in der Regierungsbegründung des Zivilprozessreformgesetzes: "Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht nunmehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen die höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum Bundesgerichtshof kann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z.B. im Kostenrecht) vereinheitlicht werden" (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Ein derartiges "auf weniger bedeutsame Nebenentscheidungen" (Begr. Reg.Entw. aaO) gerichtetes Verfahren ist das Freigabeverfahren nicht. Vielmehr ist dieses Verfahren im Anschluss an die in der Senatsentscheidung vom 2. Juli 1990 (BGHZ 112, 9, 23 f.) entwickelten Grundsätze eigenständig ausgestaltet mit dem bereits erwähnten Ziel, unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen die Interessen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht in dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG auch kein Bedürfnis. Mit der Rechtsbeschwerde sollen auch in Rechtsmaterien, über die lediglich im Beschlussverfahren entschieden wird, grundsätzliche Rechtsfragen geklärt, das Recht fortgebildet und eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden (Reg.Begr., BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Dessen bedarf es in dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht.

a) Soweit diese Bestimmung eine Freigabe für den Fall zulässt, dass die Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, können und müssen die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, soweit sie einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen, in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Rechte der Anteilseigner werden dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr bewusst und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670) dafür entschieden, die Rechtmäßigkeitskontrolle von Verschmelzungsbeschlüssen dahingehend zu beschränken, dass die Kläger unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 UmwG auf den Ersatz ihres individuellen Schadens und damit allein auf ihr Vermögensinteresse verwiesen werden, ihr Interesse an der Erhaltung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen dagegen zurückzutreten hat.

Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet angesehenen Klage schon im Ansatz nicht in Betracht kommen könnte. Denn eine offensichtliche Unbegründetheit kann nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Geltung des § 16 Abs. 3 UmwG (BGHZ 112, 9, 23 f.). Die Annahme des Gesetzgebers bei Schaffung des weitgehend inhaltsgleichen § 246 a AktG, bei der "offensichtlichen Unbegründetheit" komme es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich sei, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/5092, S. 29), steht dem nicht entgegen.

b) Eine Befassung des Bundesgerichtshofs ist auch in Bezug auf die dritte Fallgruppe des § 16 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. Danach kann ein Freigabebeschluss ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach der freien Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: "Die Festlegung, in welchen Fällen den behaupteten Rechtsverletzungen nur ein geringes Gewicht beizumessen ist, soll der Einzelfallentscheidung der Rechtsprechung überlassen bleiben ... Für die Abwägung zwischen den so festgelegten widerstreitenden Interessen soll dem Gericht größtmögliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Es soll daher nach seiner freien Überzeugung entscheiden können" (BT-Drucks. 12/6699, S. 89 f.). Damit hat der Tatrichter ein weites Ermessen. Seine Entscheidung könnte in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob er Verfahrensvorschriften verletzt, sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 115, 311, 321; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 547 Rdn. 13). Das nachzuprüfen, ist nicht der Sinn des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zumal eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 544 ZPO in dem Beschlussverfahren nicht vorgesehen ist.

4. Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts steht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht im Widerspruch zu der Regelung der §§ 148, 246 a AktG i.d.F. des UMAG. Auch wenn man von einem die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmenden Gesetzgeber erwarten sollte, dass er schon im Interesse der Gesetzesklarheit konsistente und konsequente Regelungen trifft, rechtfertigt sein Schweigen bei § 246 a AktG und § 16 Abs. 3 UmwG nicht den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass in diesen Verfahren eine dritte Instanz eröffnet werden sollte. Das Gleiche gilt für die Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 AktG und § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (ebenso OLG München DB 2004, 1356, 1357; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005 § 319 Rdn. 38; a.A. Buchta/Sasse, DStR 2004, 958, 959; Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 e AktG Rdn. 15). Im Gegenteil wird die Eilbedürftigkeit dieser Verfahren durch die Regelung in § 246 a Abs. 3 Satz 5 AktG noch unterstrichen. Danach soll die Entscheidung spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen, und eine Verzögerung ist durch Gerichtsbeschluss zu begründen. Diese Fristenregelung soll nach einem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Stand: 13. Februar 2006) auch auf das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG übertragen werden.

5. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104).

Zu Unrecht verweisen die Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit, nach dem der Rechtssuchende nicht mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" belastet werden darf (BVerfG, NJW 1979, 151, 153). Dies zwingt nicht zu der Folgerung, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Rechtsbeschwerde ausdrücklich anordnen müsste, wie schon die oben aufgeführten Beispielsfälle zeigen. Vielmehr sind die Gerichte selbstverständlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu klären, ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein Rechtsmittel statthaft ist (BGHZ 159, 14; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455). Wenn diese Frage - wie hier durch die Entscheidung des Senats - geklärt ist, besteht für alle zukünftigen Fälle Rechtssicherheit.

III. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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