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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.1999
Aktenzeichen: II ZB 5/97 (4)
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO, AktG, KostO


Vorschriften:

FGG § 28 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 1
BRAGO § 10 Abs. 1
AktG § 306 Abs. 7 Satz 6
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 5/97

vom

3. Mai 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird für die Antragstellerin zu 3 auf 41.700,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 4. März 1998 hat der Senat im Vorlageverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 3 und fünf weiterer Antragsteller zurückgewiesen, mit denen sich diese gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Festsetzung eines geänderten (festen) Ausgleichs sowie eines geänderten Barabfindungsanspruchs durch das Landgericht M. gewandt haben. Der Beschwerdewert ist auf 250.000,-- DM festgesetzt worden. Die Antragstellerin zu 3 hat - wie zuvor bereits die Antragstellerin zu 2 - gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO beantragt, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Dem Antrag war stattzugeben. Der Senat hält es für angemessen, den Wert des Gegenstandes der im Beschwerdeverfahren für die Antragstellerin zu 3 entfalteten anwaltlichen Tätigkeit auf 41.700,-- DM festzusetzen.

1. Der im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO festzusetzende Geschäftswert ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Diese Deckungsgleichheit ist im vorliegenden Falle jedoch deswegen nicht gegeben, weil sich an dem Beschwerdeverfahren sechs Antragsteller beteiligt haben, deren Interessen nicht dem gesamten, für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebenden Geschäftsinteresse entsprechen. Unter diesen Umständen berechnen sich die Gebühren für die im Beschwerdeverfahren entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG 3. Aufl. § 306 Rdn. 22).

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.). Der Senat folgt der letzteren Ansicht.

Der nach § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO festzusetzende Geschäftswert bemißt sich nach der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den angebotenen und den angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für alle antragstellenden und nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ergibt. Da den nicht antragstellenden außenstehenden Aktionären lediglich die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukommt, wie zutreffend entschieden worden ist (BayObLGZ 1973, 106, 109 f.), kann ihnen der Streitgegenstand auch nicht teilweise zugerechnet werden. Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

Eine angemessene anteilige Zurechnung sollte grundsätzlich nach dem prozentualen Verhältnis bemessen werden, in dem der Aktienbesitz des einzelnen zu dem aller antragstellenden Aktionäre steht. Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89). Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

3. Der Senat hat den Anteil des Antragstellers zu 2 mit Beschluß vom 7. Dezember 1998 mit ca. 1/6 des für die Gerichtskosten maßgebenden Geschäftswertes bemessen. Diese Wertbemessung trifft nach den vorstehenden Gründen auch auf die Antragstellerin zu 3 zu. Die Voraussetzungen einer davon abweichenden Bemessungsgrundlage konnten nicht festgestellt werden. Die Einwände, die von den Antragsgegnerinnen im Schriftsatz vom 25. Januar 1999 gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1998 erhoben worden sind, hat der Senat geprüft. Sie geben ihm keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.

Ende der Entscheidung

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