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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: II ZB 7/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 6
GKG § 5 Abs. 2
GKG § 65 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 a.F.
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 7/02

vom

16. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar und 4. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.271,20 DM = 649,95 €

Gründe:

I. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten früher bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Der Kläger macht eine Reihe von Forderungen geltend. Seine Anträge, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, sind zurückgewiesen worden, zuletzt vom Landgericht Magdeburg am 7. Juni 2001. Durch Beschluß vom 1. Juni 2001 hat es auch den erneuten Antrag auf Klagezustellung ohne Erhebung von Gerichtskosten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat am 6. Februar und 4. März 2002 die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Klägers.

II. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen ist ebensowenig wie bei ablehnenden Entscheidungen nach § 65 Abs. 1 GKG eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen eröffnet (§ 127 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 65 Abs. 1, § 6, § 5 Abs. 2 GKG).

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt.

Inhaltsgleiche Anträge wird der Senat nicht mehr verbescheiden.

Ende der Entscheidung

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